der Unterhalt für den in der Ausbildung befindlichen Sohn hat Ihr Mann in jeden Fall zu zahlen, da ich Ihre Anfrage so verstanden habe, dass Ihr Sohn nicht beim Vater wohnt und auch nicht vermögend ist, sich also nicht selbst unterhalten kann.
Da Unterhalt grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit bzw. Verzug verlangt werden kann, sollte für Ihre Sohn eine sogenannte Stufenmahnung an Ihren Mann geschickt werden. Mit dieser wird er aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, das Grundlage der Höhe des Unterhalts ist und gleichzeitig aufgefordert, den sich errechnenden Unterhalt zu zahlen. Für ein etwaiges gerichtliches Verfahren kann ein Prozesskostenvorschuss beim Vater eingefordert werden.
Soweit Ihr Unterhaltsanspruch betroffen ist, richtet er sich nach § 1361 BGB. Der offensichtlich von Ihrem Mann beabsichtigte Verweis auf die Verwertung des Vermögensstamms ist nicht die Regel, jedoch auch nicht ausgeschlossen. Dies kann nur konkret geprüft werden und nicht allgemein beantwortet werden.
Für Ihren Unterhalt rate ich daher auch nach Prüfung des Sachverhalts auf Grundlage der konkreten Zahlen durch einen Anwalt Ihrem Mann eine entsprechende Aufforderung zu übersenden, da anderenfalls rückwirkend der Unterhalt nicht mehr durchgesetzt wird.
Ich stehe für eine kostenfreie Nachfrage oder aber für eine Beauftragung in der Angelegenheit (advoklatt@freenet.de) gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klatt
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Klatt,
vielen Dank für Ihre ausführliche und prompte Beantwortung meiner Fragen. Eine Nachfrage hätte ich noch. Wie Sie richtig annehmen, wohnt der Sohn nicht beim Vater, aber er hat Erspartes und könnte sehr wahrscheinlich sein Studium damit selbst finanzieren. Über wieviel Vermögen darf er verfügen, und dennoch Unterhalt von seinem Vater einfordern.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr volljähriger Sohn, der über Vermögen verfügt, muss vorrangig den Vermögensstamm verwerten, bevor eine Inanspruchnahme des Vaters in Betracht kommt. Auch bei Erbschaften gilt dies. Eine Ausnahme kann bei Erbschaft mit Zweckbindung bestehen.
Für eine konkrete Berechnung und zur Fristwahrung rate ich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe über diese erste Orientierung hinaus bei einer entsprechend spezialisierten Kollegin bzw. Kollegen. Gern stehe ich Ihnen auch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klatt
Rechtsanwalt