Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht bis zum Abschluss einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes. Voraussetzung ist aber das die Ausbildung zielstrebig und erfolgreich betrieben wird. Bei einem guten Realschulabschluss wird man in der Regel den Versuch das Abitur zu machen anerkennen müssen. Angesichts des Alters Ihres Sohnes ist aber schon genau zu prüfen, welchen Ausbildungsweg Ihr Sohn genommen hat, weil die Ausbildung zielgerichtet sein muss. Grundsätzlich kann aber bei Fernabitur ein Anspruch auf Unterhalt bestehen. Bei Schülern sind eigene Einkünfte in der Regel überobligatorisch und werden nicht angerechnet. Je nach Einzellfall kann aber eigenes Einkommen, vor allem bei Volljährigen zumindest teilweise auf den Unterhalt angerechnet werden. Je nach Arbeitsbelastung würde ich hier das Einkommen zumindest zur Hälfte anrechnen. Das Kindergeld ist bei Volljährigen ohnehin voll auf den Bedarf anzurechnen, so dass ohnehin kein nennenswerter Bedarf bleiben würde. Es spielt rechtlich keine Rolle ob das Einkommen über oder unter 450 € liegt. Die Kernfrage ist ob man das Einkommen, zumindest teilweise, anrechnet. Hier kommt es auf alle Details des Einzelfalles an, so dass ich keine endgültige Einschätzung angeben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht