Widerspruch gegen eine Anlassbeurteilung

11. März 2006 16:53 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich bin beschäftigt in der BA f.Arbeit und hatte erst im Oktober 2005 eine Regelbeurteilung erhalten die alle 2 Jahre fällig ist.Für meine Begriffe ist diese durchschnittlich gut ausge- fallen. Nun wurde mir noch im Dezember 2005 mitgeteilt,dass eine Anlassbeurteilung noch erforderlich ist.Hintergrund ist die
Einführung eines neuen einheitlichen Tarifsystems, dass zur Auswirkung hatte verschiedene Dienstposten auf eine Ebene zu stellen mit gleicher Bezahlung und mit Bestandsschutz.Für mich bedeutete das eine höhere Einstufung.
Nun wurde mir diese Anlassbeurteilung eröffnet. Die Beurteilung fiel abweichend von der Regelbeurteilung so schlecht aus, sodass ich um meinen Dienstposten fürchten muss.Der Inhalt ist gezielt darauf gerichtet mir unterdurchschnittliche Leistungen
nachzuweisen, plötzliche Unfähigkeit im Umgang mit Kunden und nicht mehr belastbar in Stresssituationen.
Die Beurteilung wurde von ein und der selben Kollegin verfasst.
Meine Vermutung ist, dass die BA aufgrund des neuen Tarifsystems Geld einsparen muss. Das erklärte Ziel ist mich auf einen anderen Dienstposten zu setzen,um eine Herabstufung in eine niedrigere Gehaltsgruppe rechtfertigen zu können.Mir wurde ein halbes Jahr Probezeit gegeben um mich zu bewähren unter besonderer Aufsicht meiner Vorgesetzten.Die ersten Auswirkungen bekamm ich prompt, denn seither werde von allen Kolleginnen "gemobbt" um die
Anlassbeurteilung untermauern zu können.Plötzlich mache ich angeblich nur noch Fehler und werde täglich darauf hingewiesen.

Meine Frage: Wie kann ich gegen so eine Beurteilung vorgehen und wie soll ich mich erfolgreich gegen das "Mobbing" wehren ? Hat es überhaupt Sinn Einspruch zu erheben, wenn mein Schicksal
eigentlich schon besiegelt ist? Der Personalrat ist informiert und ich bin kein Einzelfall !
11. März 2006 | 17:37

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Sie haben ein Recht auf Änderung der Anlassbeurteilung. Dieses Recht könne Sie auch gerichtlich durchsetzen.

Es ist als erstes erforderlich, die BA aufzufordern, die Anlassbeurteilung zu ändern und aus der Personalakte zu entfernen. Dabei muss genau ausgeführt werden, warum diese Beurteilung unzutreffend ist. Die Gründe sind
darzulegen, gegebenenfalls auch Beweise anzugeben, in welchen Punkten die Beurteilung nicht den Tatsachen entspricht.

Der BA sollte eine Frist gesetzt werden, binnen derer sie die Beurteilung ändern soll und die alte Beureilung aus der Personalakte entfernen soll.

Kommt Sie dieser Aufforderung nicht nach können Sie Ihren Anspruch auf Änderunge und Entfernung aus der Personalakte gerichtlich geltend machen.

Der BA obliegt Ihnen gegenüber nämlich eine sogannte Fürsorgepflicht, die es verbietet, falsche Beurteilungen abzugeben und diese in der Personalakte zu lassen.

Ihr Schiksal muss nicht unbedingt besiegelt sein. Es wird nur nicht einfacher für Sie werden, wenn Sie gegen die Beurteilung vorgehen. Nur, Sie sollten sich das Verhalten nicht gefallen lassen. Es ist Ihr gutes Recht gegen diese Beurteilung vorzugehen, zumal diese Ihr berufliches Fortkommen nicht unerheblich beeinträchtigt.


Es ist in diesem Fall auf jeden Fall ratsam einen Kollegen vor Ort aufzusuchen und mit diesem die Sache zu besprechen. Dieser kann auch die Beurteilung ansehen und auf die dort genannten Einzelheiten entsprechend erwidern.

Mit dem Kollegen sollten Sie dann auch die Sache des Mobbings besprechen. Dieses muss der BA auch mitgeteilt werden und diese muss aufgefordert werden, auf die Mitarbeiter einzuwirken, dass diese ihr Verhalten Ihnen gegenüber ändern. Tut die BA dieses nicht, kann sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn Ihnen nachweise Beeinträchtigungen entstehen.

Sie sollten zunächst den Personalrat um Mithilfe bitten; sollten sich darüberhinaus aber auch von einem Kollegen vor Ort beraten lassen.


Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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