11. März 2006
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17:37
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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Sie haben ein Recht auf Änderung der Anlassbeurteilung. Dieses Recht könne Sie auch gerichtlich durchsetzen.
Es ist als erstes erforderlich, die BA aufzufordern, die Anlassbeurteilung zu ändern und aus der Personalakte zu entfernen. Dabei muss genau ausgeführt werden, warum diese Beurteilung unzutreffend ist. Die Gründe sind
darzulegen, gegebenenfalls auch Beweise anzugeben, in welchen Punkten die Beurteilung nicht den Tatsachen entspricht.
Der BA sollte eine Frist gesetzt werden, binnen derer sie die Beurteilung ändern soll und die alte Beureilung aus der Personalakte entfernen soll.
Kommt Sie dieser Aufforderung nicht nach können Sie Ihren Anspruch auf Änderunge und Entfernung aus der Personalakte gerichtlich geltend machen.
Der BA obliegt Ihnen gegenüber nämlich eine sogannte Fürsorgepflicht, die es verbietet, falsche Beurteilungen abzugeben und diese in der Personalakte zu lassen.
Ihr Schiksal muss nicht unbedingt besiegelt sein. Es wird nur nicht einfacher für Sie werden, wenn Sie gegen die Beurteilung vorgehen. Nur, Sie sollten sich das Verhalten nicht gefallen lassen. Es ist Ihr gutes Recht gegen diese Beurteilung vorzugehen, zumal diese Ihr berufliches Fortkommen nicht unerheblich beeinträchtigt.
Es ist in diesem Fall auf jeden Fall ratsam einen Kollegen vor Ort aufzusuchen und mit diesem die Sache zu besprechen. Dieser kann auch die Beurteilung ansehen und auf die dort genannten Einzelheiten entsprechend erwidern.
Mit dem Kollegen sollten Sie dann auch die Sache des Mobbings besprechen. Dieses muss der BA auch mitgeteilt werden und diese muss aufgefordert werden, auf die Mitarbeiter einzuwirken, dass diese ihr Verhalten Ihnen gegenüber ändern. Tut die BA dieses nicht, kann sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn Ihnen nachweise Beeinträchtigungen entstehen.
Sie sollten zunächst den Personalrat um Mithilfe bitten; sollten sich darüberhinaus aber auch von einem Kollegen vor Ort beraten lassen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle