13. August 2014
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09:48
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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der korrekte Text für einen Widerspruch würde nach Ihrer Schilderung lauten:
Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom ..., zugegangen am ... Widerspruch ein und beantrage die Feststellung als selbständig Tätiger.
Unterschrift.
Dieses ist zunächst zur Fristwahrung vollkommen ausreichend.
Nach Ihrer Darstellung ist das Ziel die Anerkennung der selbständigen Tätigkeit.
Sofern die Feststellungen zu den Merkmalen der abhängigen Beschäftigung auch tatsächlich zutreffend sind, sehe ich allerdings nach Ihrer Schilderung derzeit die Aussicht auf Erfolg sehr eingeschränkt.
Sie erfüllen derzeit möglicherweise die Vorausssetzungen, die ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausmachen.
Zum einen spricht die tasächliche Ausgestaltung in Form eines Arbeitsvertrages ersteinmal für das abhängige Beschäftigungsverhältnis. Zudem sind Sie nach Ihren Ausführungen auch weisungsgebunden. Auch der erste Anschein, dass Sie nicht die Entscheidungsbefugnis über die Gesellschaft mit mindestens der Hälfte der Anteile haben, wird gerne als Argument für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gesehen.
Es müssten in der Tat sämtliche Verträge eingesehen werden; insbesondere der Arbeitsvertrag. Trotz Vorliegen eines Vertrages kann eine selbständige Tätigkeit angenommen werden. Das ist dann der Fall, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Das sind unter anderem:
keine Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und wie die Tätigkeit ausgeübt wird. Dass natürlich die Belange des Auftraggebers bei einer selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, versteht sich von selbst und hat auch nichts mit der Weisung im arbeitsrechtlichen Sinne zu tun.
In Ihrem Fall ist genau zu prüfen, wie Ihre Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet ist.
Eine Besonderheit ist auch zu berücksichtigen; dass Sie nur für die Gesellschaft tätig sind.
Das weiteres Problem wird sein, dass die Vergütung voraussichtlich nicht von einem bestimmten Erfolg abhängt, sondern von der Tätigkeit, also der Leistungsbereitschaft.
Ihr eigenes Kapital wird zudem nicht im Rahmen der Tätigkeit eingesetzt. Offenbar wird auch nicht das unternehmerische Risiko getragen; jedenfalls nicht nach Ihrer derzeitigen Schilderung.
Eine nähere Einschätzung ist erst dann möglich, wenn die Verträge eingesehen werden konnten.
Dann kann auch gesagt werden, welche Änderungen erforderlich sein werden. Diese gelten dann aber für die Zukunft.
Hinsichtlich der Kosten, werden diese individuell vereinbart werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg