Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Es muss eine sog. Prüfungsordnung der Akademie geben, in der geregelt ist, wie gegen ein Prüfungsergebnis vorgegangen werden kann. Ebenso muss das Einsichtsrecht geregelt sein.
Grundsätzlich haben Sie ein Einsichtsrecht und ein Widerspruchsrecht, welches Sie jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntmachung ausüben müssen.
Sie müssen jedoch den Widerspruch begründen können. Hier wird es nicht genügen, Ihr Bauchgefühl anzuführen, Sie müssen konkrete Anhaltspunkte vorweisen, warum Ihr Prüfungsergebnis nicht rechtmässig ist.
Ein Widerpruch bzw. ein daraufhin folgendes Verfahren ist mit Kosten verbunden.
Ich würde Ihnen empfehlen, Ihr Einsichtsrecht geltend zu machen und die Prüfungsordnung einzusehen,damit Sie Ihre Möglichkeiten abschätzen können, falls dort etwas anderes geregelt ist. Wenn Sie Anhaltspunkte dafür finden, dass Ihr Prüfungsergebnis nicht rechtmässig ist, legen Sie Widerspruch ein. Aber achten Sie auf die Frist, in der Ihnen das möglich ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Viel Glück für Ihre nächste Prüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Es muss eine sog. Prüfungsordnung der Akademie geben, in der geregelt ist, wie gegen ein Prüfungsergebnis vorgegangen werden kann. Ebenso muss das Einsichtsrecht geregelt sein.
Grundsätzlich haben Sie ein Einsichtsrecht und ein Widerspruchsrecht, welches Sie jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntmachung ausüben müssen.
Sie müssen jedoch den Widerspruch begründen können. Hier wird es nicht genügen, Ihr Bauchgefühl anzuführen, Sie müssen konkrete Anhaltspunkte vorweisen, warum Ihr Prüfungsergebnis nicht rechtmässig ist.
Ein Widerpruch bzw. ein daraufhin folgendes Verfahren ist mit Kosten verbunden.
Ich würde Ihnen empfehlen, Ihr Einsichtsrecht geltend zu machen und die Prüfungsordnung einzusehen,damit Sie Ihre Möglichkeiten abschätzen können, falls dort etwas anderes geregelt ist. Wenn Sie Anhaltspunkte dafür finden, dass Ihr Prüfungsergebnis nicht rechtmässig ist, legen Sie Widerspruch ein. Aber achten Sie auf die Frist, in der Ihnen das möglich ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Viel Glück für Ihre nächste Prüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin