Widerspruch gegen Gebührenbescheid der DAkkS

25. März 2025 01:25 |
Preis: 80,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


02:42
Sehr geehrte Damen und Herren,
per Gesetz sind Labore, die genetische Tests anbieten, zu einer Akkreditierung (hier: ISO/IEC 17025) gezwungen; zuständig ist hier die Deutsche Akkreditierungsbehörde DAkkS. Diese tritt zwar nach außen als GmbH auf, ist aber dank der staatlichen Beleihung und des Monopols verwaltungsrechtlich eher als Behörde zu sehen.
Da die Kosten der Akkreditierung ins Unermessliche gestiegen sind und die DAkkS die Gebühren wie in einem Selbstbedienungsladen ohne äußere Kontrolle festlegt, können sich kleinere Labore diese unfassbaren Bürokratie-Kosten nicht mehr leisten. Die Gebührenordnung belohnt ineffizientes Arbeiten, denn die DAkkS lässt sich per angefangene 15 Minuten fürstlich entlohnen. Je komplizierter und ineffizienter die Arbeitsabläufe, desto mehr verdient die DAkkS.
Die zu erwartenden Kosten sind für den Auftraggeber nicht abschätzbar. Ein (kostenloser) Kostenvoranschlag wird von der DAkkS nicht erstellt; die Ausarbeitung einer simplen Kostenschätzung wurde uns mit mehreren hundert EUR in Rechnung gestellt und hat mehr als 4 Monate gedauert (obwohl wir laut Auftrag gar nicht um eine kostenpflichtige Schätzung, sondern einen kostenlosen Voranschlag gebeten hatten).
Uns wurde für einen simplen Verwaltungsakt ein Bescheid über ca. 3500 EUR zugestellt. Da der Bescheid nach unserer Auffassung nicht korrekt war, haben wir Widerspruch eingelegt.
Auf die Argumente unseres Widerspruchs wurde nur teilweise eingegangen, der Widerspruch wurde abgewiesen. Wir haben nun einen Monat Zeit, um Klage einzureichen.

Nun meine Fragen:
1. eine Behörde darf ja nicht selbst beurteilen, ob ein Widerspruch gegen einen ihrer Bescheide begründet ist; hierfür ist die vorgesetzte Stelle zuständig. Darf die DAkkS denn selbst darüber entscheiden, ob einem Widerspruch gegen einen ihrer Gebührenbescheide stattgegeben wird? Dann gäbe es ja keinerlei Kontrolle! Wäre da nicht eine vorgesetzte Stelle zuständig?
2. Inwieweit darf die DAkkS einfach entscheidende Teile der Argumentation eines Widerspruchs übergehen? Kann dies dann nur per Gerichtsverfahren korrigiert werden, oder hat man weitere Möglichkeiten?

Vielen Dank für Ihre Antwort!
25. März 2025 | 01:58

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Deutsche Akkreditierungsbehörde (DAkkS) handelt zwar als GmbH, wird jedoch aufgrund der staatlichen Beleihung verwaltungsrechtlich wie eine Behörde behandelt. In der Regel ist es so, dass eine Behörde selbst über Widersprüche gegen ihre Bescheide entscheidet. Dies ist auch bei der DAkkS der Fall, da sie in verwaltungsrechtlichen Belangen wie eine Behörde agiert. Es gibt keine separate vorgesetzte Stelle, die über Widersprüche entscheidet. Die Kontrolle erfolgt durch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Behörde Klage vor einem Verwaltungsgericht zu erheben.

2. Wenn die DAkkS entscheidende Teile der Argumentation eines Widerspruchs übergeht, bleibt Ihnen tatsächlich nur der Weg über ein Gerichtsverfahren, um dies zu korrigieren. Sie können innerhalb der Monatsfrist Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Es gibt keine weiteren verwaltungsinternen Möglichkeiten, die Entscheidung der DAkkS zu überprüfen, außer durch die gerichtliche Überprüfung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 28. März 2025 | 00:31

Sehr geehrter Herr RA Richter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zur Abschätzung meines Risikos bei einer eventuellen Klage erlauben Sie mir bitte noch folgende Rückfrage:
Mein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid basiert auf zwei Hauptargumenten:
1. die DAkkS hat uns am 07.01 2024 über eine anstehende Reakkreditierung im August 2024 hingewiesen, mit Bitte um Terminvorschläge mit Frist 22.01.24. Um zu entscheiden, ob eine Reakkreditierung für uns wirtschaftlich Sinn macht, haben wir um kostenlosen Kostenvoranschlag gebeten. Diese Bitte (unter Verweis auf die Dringlichkeit) haben wir 5mal schicken müssen, um endlich am 23.01. die Zusicherung zu erhalten, dass wir "demnächst eine unverbindliche Gebührenschätzung" erhalten. Diese Gebührenschätzung, obschon gar nicht kostenpflichtig beauftragt, erhielten wir dann am 07.06.24, also ca. nach 4,5 Monaten. Diese Kostenschätzung wurde uns mit knapp 1000 EUR in Rechnung gestellt. Nach unserer Auffassung war diese weder beauftragt, noch in zumutbarer Zeit erbracht und somit sowieso nicht zu zahlen.
2. Uns wurde am 23.01.2024 mitgeteilt: "Ohne Antrag auf Reakkreditierung können keine weiteren Schritte durchgeführt werden". Dennoch wurden im Zeitraum nach dem 23.01. einige Schritte kostenpflichtig durchgeführt, z.B. die Zusammenstellung eines Begutachtungsteams. Laut Tätigkeitsschlüssel wurde in dieser Zeit "Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung" bearbeitet. Diesen Antrag hatte ich niemals gestellt, vielmehr habe ich am 07.06.24 einen Antrag auf Widerruf der bestehenden Akkreditierung gestellt.

Wie schätzen Sie (unverbindlich) die Chancen ein, einen Prozess beim VerWG Berlin zu gewinnen? Für die Einreichung einer Klage haben wir leider nur noch bis 05.04.25 Zeit.

Mit freundlichen Grüßen, Dr. F. Pfannenschmid

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2025 | 02:42

Sehr geehrter Herr Dr. Pfannenschmid,



vielen Dank für Ihre Rückfrage. Basierend auf den von Ihnen geschilderten Argumenten möchte ich Ihnen eine Einschätzung geben:

1. Kostenlose Kostenvoranschläge und deren Berechnung
Ihr Argument, dass die Kostenschätzung weder beauftragt noch in zumutbarer Zeit erbracht wurde, könnte vor Gericht durchaus Gehör finden. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie explizit um einen kostenlosen Kostenvoranschlag gebeten haben und keine kostenpflichtige Schätzung beauftragt wurde, ist dies ein starkes Argument gegen die Berechnung der 1000 EUR. Die lange Bearbeitungszeit könnte ebenfalls als unangemessen angesehen werden, insbesondere wenn Sie nachweisen können, dass die Verzögerung Ihnen wirtschaftlich geschadet hat.

2. Durchführung kostenpflichtiger Schritte ohne Antrag
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie keinen Antrag auf Reakkreditierung gestellt haben und dennoch Schritte in Rechnung gestellt wurden, die nur im Rahmen eines solchen Antrags durchgeführt werden sollten, ist dies ein weiteres starkes Argument in Ihrem Widerspruch. Die Tatsache, dass Sie einen Antrag auf Widerruf gestellt haben, könnte Ihre Position zusätzlich stärken, da dies zeigt, dass Sie keine Verlängerung der Akkreditierung wünschten.

Insgesamt scheinen Ihre Argumente gut fundiert zu sein, insbesondere wenn Sie die entsprechenden Nachweise und Dokumentationen vorlegen können. Die Erfolgsaussichten vor dem Verwaltungsgericht Berlin könnten daher positiv sein, vorausgesetzt, die von Ihnen vorgebrachten Tatsachen lassen sich belegen.

Da die Frist zur Einreichung der Klage bis zum 05.04.2025 läuft, haben Sie noch etwas Zeit, um alle notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und die Klage vorzubereiten. Es wäre ratsam, alle relevanten Dokumente und Korrespondenzen sorgfältig zu sammeln und zu organisieren, um Ihre Position vor Gericht bestmöglich darzustellen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA Richter

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