4. Dezember 2010
|
14:24
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail: post@zimmlinghaus.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich müssen Sie einen (gerichtlichen) Vergleich wie einen üblichen Vertragsschluss ansehen. Das heißt, dass Vergleiche grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen (bestimmte Arten von Irrtümern, Täuschung oder Drohung) anfechtbar sind. Im Regelfall sind Vergleiche somit nicht mehr anfechtbar und demzufolge einzuhalten.
In Kindschaftssachen steht jedoch stets das Kindeswohl im Vordergrund. Deshalb gibt es hier spezielle Ausnahmeregelungen, wie Vergleiche nachträglich noch überprüft bzw. abgeändert werden können.
Aus § 166 Abs. 1 FamFG ergibt sich, dass ein gerichtlich gebilligter Vergleich, wie er in Ihrem Fall vorliegen dürfte, nach § 1696 BGB geändert werden kann.
Aus § 1696 Abs. 1 BGB ergibt sich sodann, dass ein gerichtlich gebilligter Vergleich in Kindschaftssachen zu ändern ist, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Ob die Tatsache, dass der Kindsvater nun keine näheren Informationen über das Kind annimmt und nun auch die anderen Kinder niccht mehr sehen will, ausreicht, um hier eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung anzunehmen, kann hier nicht abschließend geklärt werden. Diese Entscheidung obliegt letztendlich dem Gericht.
Wie beschrieben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein solcher Vergleioch geändert wird. Sie könnten daher einen solchen Änderungsantrag stellen. Beantragen Sie schriftlich, den Vergleich gemäß § 1696 BGB abzuändern. Legen Sie ausführlich die Gründe dar. Verweisen Sie auch darauf, dass der Kindsvater sich nicht an die Abmachungen halten will, die er vor Vergleichsschluss zugesagt hat.
Zuständig ist das Familiengericht, vor dem Sie den Vergleich geschlossen haben.
Ich rate Ihnen jedoch dringend, sich in dieser Angelegenheit an einen ortsansässigen Berufskollegen zu wenden, der den Antrag für Sie formulieren kann.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder verfälscht wiedergegeben worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Die Antwort dient grundsätzlich nur als erste Orientierungshilfe und ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt