Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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ob das Geschäft als Unternehmer- oder Verbrauchergeschäft aufgefasst wird, hängt maßgeblich vom Produkt ab.
Wenn zum Beispiel ein Autohändler ein Bild für zu Hause kauft, handelt er trotzdem als Verbraucher.
Wenn die Sachen aber insgesamt auch dem Vereinsbedarf zuzuordnen sind, wäre die Unternehmereigenschaft zu bejahen. Dies kann bei Leuchtmittel zu bejahen sein.
Der rechtliche Status ist bei Ihnen allerdings als Aufhebungsvertrag zu qualifizieren (Rücktritt und Widerruf scheiden aus, da die Voraussetzungen nicht vorliegen; keine Rücktrittserklärung oder Pflichtverletzung und fehlende Verbrauchereigenschaft), wo die Kostenverteilung der Rücksendung nicht geregelt worden sind, sodass diese im Zweifel zu Lasten des Käufers gehen, da eine Annahme von unfreier Post für den Verkäufer nicht verpflichtend ist und dies außerdem gegen die Schadensminderungspflicht verstößt.
Eine Erstattungspflicht auf Portokosten kann ich aus dem Gesetz bei dieser Konstellation nicht erkennen. Der Käufer ist aber verpflichtet, wenn er den Anspruch auf Rückzahlung begründen möchte, Ihnen die Ware wieder zu verschaffen, notfalls durch Versand und auf eigene Kosten.
Auch brauchen Sie keine Anwaltskosten zu zahlen, da der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises erst mit dem tatsächlichen Eintreffen der Ware entsteht und keine Rechtsgrundlage zur Übernahme für Portokosten besteht.
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Gilt diesen Satz ".... da eine Annahme von unfreier Post für den Verkäufer nicht verpflichtend ist und dies außerdem gegen die Schadensminderungspflicht verstößt." auch wenn der Käufer tatsächlich ein Verbraucher ist?
Der RA des Käufers argumentiert auch damit, dass der Käufer von seinem privaten Konto überwiesen hat. Das kann ich aber nicht verifizieren, da 1. bei der Überweisungen ich keine Bankverbindung meiner Käufer sehe und 2. der Käufer hat die Schnittstelle sofortüberweisung benutzt.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr S.,
wenn dieser als Verbraucher einzustufen wäre, ist die Situation etwas anders, da dieser auch im Allgemeinen dazu berechtigt ist, die Sachen unfrei wieder an den Verkäufer zurück zu senden, da dieser nicht verpflichtet sein darf, mit den Versandkosten in Vorleistung zu treten.
Die Argumentation mit dem Konto sollte dann auch noch von der Gegenseite belegt werden. Insgesamt lässt sich nur anhand des Kontos, auch angenommen es stimmt, nicht schließen, dass der Kauf privater Natur war.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt