Widerruf nach Online-Kauf - Wertminderung einer Computer-Karte nach Einbau?

| 2. Februar 2007 22:39 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


12:42
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Bearbeitung durch qualifizierten (Kaufrecht, Computerhardware) Anwalt.

der Einfachheit halber stichpunktartig:
Ich selbst: Ausbildung IT-Systemelektroniker und tätig als IT-Ausbilder => fachlich qualifiziert für Hardware-Einbau in einen Computer (und mehr ;) )

Vorfall:
23.12.2006: Kauf einer RAID-Karte für meinen Server zu Hause
6.1.2007: Lieferung der Karte
6.1.2007: Feststellen des Defektes der Karte (bootet nach Initialisierung nicht weiter)
6.1.2007: Kontaktierung des Händlers, der Adaptec-Support empfiehlt (er selbst kann Karte nur mit langer Wartezeit austauschen)
6.1.2007: Kontaktierung Adaptec-Support über Online-Formular
9.1.2007: Beantwortung seitens Adaptec: Nachfrage nach Informationen und Empfehlung Karte zu flashen. Hinweis auf vermutlichen Controller-Defekt.
9.1.2007: Antwort per Mail, dass flashen nicht möglich, da Rechner nicht weiterbootet.
15.1.2007: Händler kontaktiert um Widerruf einzuleiten
16.1.2007: Paket mit Widerruf bei der Post aufgegeben
16.1.2007: Antwort von Adaptec: Bei älterer Firmware eventuell eine Inkompatibilität mit dem Mainboard. Firmware-Update in einem anderen System vorgeschlagen (nicht möglich, da kein anderes kompatibles System verfügbar)
19.1.2007: Eintreffen des Paketes beim Händler
24.1.2007: Mail an Händler, mit Aufforderung zur Rückerstattung der Kosten (aufgelistet: Hinsendekosten, Warenwert, Rücksendekosten)
25.1.2007: Antwort vom Händler, dass Rückerstattung wie von mir gewünscht nicht möglich.
26.1.2007: Händler aufgefordert, Kosten wie aufgelistet bis zum 2.2.2007 zu erstatten
2.2.2007: Mail vom Händler, dass Hinsendekosten und 10% Warenwert wegen Einbau der Karte einbehalten werden. Hinweis des Händlers: Karte gebraucht zurück mit Fehlerbeschreibung: Kernel bootet nicht. Vermutung Adaptec: Defektes BiosImage nach Update

Meiner Meinung nach tritt bei einem Einbau einer Karte ohne wirklichen Betrieb kein Wertverlust ein. Zudem sind meiner Meinung nach Hinsendekosten auch erstattungsfähig.
Desweiteren konnte ich meinen Server über 1 Monat nicht wie geplant betreiben (leider kein materieller Schaden). Hätte ich eine Ersatzkarte beschafft wäre ein Schaden entstanden.

Ich denke an die Einleitung eines Mahnverfahrens für die restlichen Kosten. Was würden Sie mir raten?

Danke für ihre Hilfe!
2. Februar 2007 | 23:26

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst bleibt festzuhalten, dass Sie innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen haben - das wird vom Händler offenbar auch nicht in Abrede stellt. Ob die Karte nun mangelhaft war oder nicht, ist hierfür irrelevant (etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn sie durch unsachgemäße Behandlung einen Schaden an der Karte verursacht hätten).

Eine Verpflichtung zum Wertersatz ist gem. § 357 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Da die Prüfung einer RAID-Karte ohne Einbau schlecht erfolgen kann, erfolgte der 10 % Abzug des Händlers daher ungerechtfertigt.

Ob die Hinsendekosten zu erstatten sind, ist nach wie vor nicht unumstritten. Mit den hierzu bekannten Entscheidungen des OLG Frankfurt, des LG Karlsruhe und des LG Hamburg gibt es allerdings sehr gute Argumente, die Erstattung der Hinsendekosten durchzusetzen.

Bei der Entscheidung, ob Sie nun gegen den Händler vorgehen wollen, sind natürlich unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten und einer nicht zu garantierenden hundertprozentigen Sicherheit die Kosten eines Mahn- und ggf. Gerichtsverfahrens zu dem bisher erlittenen Verlust in relation zu setzen (was natürlich auch vom Kaufpreis der RAID-Karte abhängt).

Vor Einleitung eines Mahnverfahrens kann es sich auch durchaus noch empfehlen, durch ein anwaltliches Schreiben dem Verkäufer die Rechtslage noch einmal vor Augen zu führen, was in vielen Fällen bereits zu einem Einlenken führt. Hierfür können Sie sich selbstverständlich auch gerne mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Anrd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 2. Februar 2007 | 23:34

Die Karte hatte einen Wert von 708,15€, die Hinsendekosten trugen mit 6,06€ bei.

Vor der Inanspruchnahme eines Anwaltes würde mich noch interessieren, wie teuer dies werden würde und ob die Kosten der Gegenseite in Rechnung gestellt werden können/sollten?
Desweiteren würde mich interessieren, ob die Kosten des Forum eingerechnet werden und/oder ebenfalls der Gegenseite in Rechnung gestellt werden können?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Februar 2007 | 12:42

Der Händler befindet sich aufgrund der nicht erfolgten Rückerstattung innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist in Verzug und hat damit auch den Ihnen entstehenden Verzugsschaden zu ersetzen. Hierzu gehören auch die Anwaltskosten.

Die Anwaltskosten für eine außergerichtliche Tätigkeit betragen hier bei einem Streitwert von unter 300,00 € üblicherweise 46,41 € inkl. Umsatzsteuer.

Die Kosten des Forums sind grundsätzlich auch als Verzugsschaden zu ersetzen (zumindest ist ein Gerichtsurteil bekannt, in dem dies ausdrücklich bejaht wurde), allerdings kaum über die genannten normalen Anwaltskosten hinaus.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

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"Herr Alpers hat mich am Ende vor Gericht vertreten (hat etwa ein 3/4 Jahr gedauert) und wir haben den Fall gewonnen. Vielen Dank auch an dieser Stelle für die hervorragende Vertretung! "
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Herr Alpers hat mich am Ende vor Gericht vertreten (hat etwa ein 3/4 Jahr gedauert) und wir haben den Fall gewonnen. Vielen Dank auch an dieser Stelle für die hervorragende Vertretung!


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