25. Juli 2011
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18:12
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
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E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ein Widerruf ist nicht möglich, wenn Sie zu dem Verkäufer hinfahren bzw. der Verkäufer auf Ihre Veranlassung Sie aufsucht. Daher gilt das, was Sie mit dem Verkäufer vereinbart haben.
Dementsprechend können Sie den Betrag nur dann zurückverlangen, wenn die Küche weiterverkauft worden ist.
Sie haben jedoch Anspruch auf Auskunft darüber, üb die Küche weiterverkauft worden ist.
Ich rege daher an, daß Sie dem Verkäufer eine Frist (14 Tage / Einwurfeinschreiben) setzen, binnen der er darüber Auskunft erteilen muß, ob die Küche weiterverkauft worden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.