23. Januar 2009
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13:50
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
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E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn Sie sich mit Ihrem Bruder über eine entsprechende Zahlung nicht einigen können, müssten Sie einen Sachverständiger mit der Ermittlung des gegenwärtigen Werts der Garage beauftragen, damit Sie eine feste Größe haben, um Ihren Bruder auszuzahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Ergänzung vom Anwalt
26. Januar 2009 | 15:37
Sehr geehrter Ratsuchender,Versicherungen setzten in der Regel für eine Garage den 700 M Wert 1914 an, der in etwa EUR 8.000 - 9.000 Euro entspricht.