Werkzeugkosten auf Handwerkerrechnung

| 14. Dezember 2015 15:19 |
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Zusammenfassung

Kann ein Handwerker sein Werkzeug in Rechnung stellen?

Ja, wenn es sich innerhalb des üblichen Rahmen handelt. Insbesondere, wenn das Werkzeug nur einmal verwendet werden kann.

Guten Tag!

Vor ein paar Tagen hatte ich wegen eines verstopften Abflusses einen Handwerker im Haus. Dieser hat mit einer Rohrreinigungsspirale den Abfluss ziemlich schnell wieder frei bekommen. So weit so gut.

Jetzt habe ich die Rechnung bekommen. Insgesamt ist der Betrag nicht so hoch, dass sich das Streiten dafür lohnt. Genaugenommen ist er sogar niedriger, als die Kosten für diese Beratung. Aber es interessiert mich einfach. Denn neben dem Arbeitslohn steht dort auch "Einsatz Hand-Rohrreinigungsspirale" für 14,10 Euro.

Wenn es jetzt ein teures Spezialgerät gewesen wäre, würde ich es vielleicht noch verstehen. Aber ich denke eigentlich, eine Rohrreinigungsspirale ist ein Standard-Werkzeug jedes Klempners. Das sollte doch irgendwie inbegriffen sein. Den Schraubenzieher und die Zange, die er benutzt hat, hat er ja auch nicht aufgeführt.

Deshalb meine Frage: Kann der Handwerker beliebig seine Werkzeugkosten mit auf die Rechnung setzen? Oder ist so etwas mit dem Stundenlohn abgegolten?

Wie ist das in diesem speziellen Fall, bei dem die berechneten Gebühren höher sind als der Anschaffungspreis des Werkzeugs.

Und wie ist das generell, gibt es ein Kriterium, ab dem Werkzeugkosten angesetzt werden dürfen?

Vielen Dank für eine Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wie ein Handwerker seine Rechnung gestaltet, und welche Positionen er darauf aufführt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Generelle Regelungen zur Vergütungshöhe gibt es nicht, lediglich den Grundsatz, dass kein "auffälliges Missverhältnis" zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen darf (§ 138 BGB). Das Gesetz regelt in § 612 BGB lediglich, dass die "übliche" Vergütung als vereinbart gilt, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Üblich in diesem Sinne ist, dass neben Arbeitslohn auch Materialkosten abgerechnet werden. Wenn die von Ihnen angesprochene Position als Materialkosten gilt (etwa, weil die Spirale nur einmal eingesetzt werden kann und danach zu entsorgen ist), wird man gegen die Abrechnung keine Einwände erheben können. Auch wenn man unterstellt, dass die geltend gemachte Summe der durch den Einsatz verursachten Abnutzung der Spirale entspricht (Wertverlust), dürfte dagegen nichts einzuwenden sein. Ob das jeweils so ist, kann ich natürlich von hier aus ohne weitere Kenntnisse nicht beurteilen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers 16. Dezember 2015 | 08:35

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