Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Recht zur vorzeitigen Kündigung könnte sich vorliegend aus § 650 BGB ergeben. Dies setzt eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags voraus, was nach Ihrer Schilderung objektiv zunächst vorliegen dürfte. Folge der Kündigung wäre, dass Sie nur die bisher erbrachte Werkleistung bezahlen müssten, vgl. § 645 BGB.
Problematisch könnte in Ihrem Fall sein, dass der unterschriebene Kostenanschlag eine gewisse Eigenleistung mit einkalkuliert, die von Ihnen aber nicht erbracht werden konnte. Allerdings wer es meines Erachtens treuwidrig, wenn sich der Putzer hierauf berufen würde. Denn der Kostenanschlag weicht in dieser Hinsicht von seinem ersten Angebot signifikant ab. Daher hätte der Putzer zumindest eine (vor-)vertragliche Nebenpflicht gehabt, Sie auf diese Abweichung deutlich aufmerksam zu machen. Daher dürfte dies meines Erachtens einer vorzeitigen Kündigung wegen Überschreitung des Kostenanschlags nicht entgegenstehen. Zumindest könnten Sie aber ggf. aufgrund dieser Nebenpflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch geltend machen und insoweit gegen den verlangten Werklohnanspruch für die weiteren 3 Tage aufrechnen.
Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn der Putzer mit Ihrer Zustimmung von der geplanten Ausführung abgewichen ist und dadurch ein (auch zeitlicher) Mehraufwand entstanden ist (wie dies aus der E-Mail des Putzers herauszulesen ist).
Der Vollständigkeit halber möchte ich auch noch auf das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß § 649 BGB hinweisen. Bei einer solchen Kündigung, die ohne konkreten Grund möglich ist, müssten Sie dem Putzer zwar die vereinbarte Vergütung zahlen, allerdings unter Abzug der ersparten Aufwendungen Gesetzlich vermutet wird, dass dem Unternehmer nach Vornahme dieses Abzugs noch 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
der Putzer beruft sich darauf, dass ich einige Stunden nicht mitgearbeitet habe und dadurch die Arbeitlänger gedauert hat. Bitte bedencken Sie, dass in den ersten 5 Tagen mein Onkel und ich mitgearbeitet haben, also sollten einige Stunden meiner Abwesenheit kompensiert sein.
Ist die vorvertragliche Pflicht mich auf die Veränderung im Kostenvoranschlag aufmerksam zu machen mündlich oder schriftlich? Er hat mir mehrmals gesagt, dass er mit meiner Hilfe rechnet, aber nicht explizit auf die Zeile im Kostenvoranschlag gezeigt. Darf er meine Eigenleistung in den Vertrag aufnehmen ohne die Anzahl der Tage zu reduzieren, oder bin ich selber schuld, dass ich vor dem Unterzeichnen nicht genau gelesen habe und diesen Unterschied somit nicht feststellen konnte?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich reicht ein mündlicher Hinweis aus, und aufgrund des Unterzeichnens ohne genaue Durchsicht kann Ihnen ggf. ein Mitverschulden angekreidet werden. Dennoch sehe ich hier auch eine Pflichtverletzung des Putzers. Denn nach Ihren Angaben wurde im Vorfeld des Kostenanschlags nie über eine konkrete Eigenleistung in diesem Umfang gesprochen, zumal die im Kostenanschlag aufgeführte Eigenleistung für Sie ja auch gar nicht durchführbar war. Daher hätten Sie diesen Punkt vor Unterzeichnung klarstellen können, wenn Sie ordnungsgemäß darüber aufgeklärt worden wären.
Es ist schwer vorherzusagen, wie ein Gericht die Verschuldensanteile gewichten wird. Im Streitfalle bestünde deshalb für beide Seiten ein nicht geringes Prozessrisiko. Daher dürfte es empfehlenswert sein, hier einen außergerichtlichen Kompromiss zu finden, mit dem sowohl Sie als auch der Putzer leben können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen