9. Februar 2010
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17:32
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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ich bedanke mich für die eingestellte Fragen, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie bereits richtig ausführen, ist bei einem Werkvertrag die Herstellung eines Werkes geschuldet, Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag dahingehend, dass hier die Verrichtung einer Tätigkeit geschuldet ist. Erstellen Sie eine Website, so handelt es sich um einen Werkvertrag. Die Vergütung ist gem. § 641 BGB erst bei Abnahme zu zahlen. Ist ein Werk in Teilen abzunehmen, so ist bei entsprechender Vereinbarung die Vergütung nach Abnahme jedes Teiles fällig.
Bzgl. Ihrer Frage zu 2.) dürfte es sich um einen Dienstvertrag handeln. Denn hier ist kein Erfolg geschuldet, sondern eine Tätigkeit. Hier kann sodann eine entsprechende Vorauszahlung vereinbart werden.
Ich empfehle Ihnen, in Ihren AGB eine entsprechende Aufteilung für die einzelnen Dienstleisungen etc. vorzunehmen. Dies bietet sich gerade bei solchen sog. "Mischverträgen" an. So können Sie die AGB für jeden Teil entsprechend festlegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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