Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da hier Aufmaß, Ausbau der alten und Einbau der neuen Fenster einen Schwerpunkt des Auftrags bilden, würde ich das Ganze eher als Werkvertrag einschätzen. Da dieser Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu. Sie sollten daher umgehend gegenüber dem Unternehmer nachweisbar schriftlich den Widerruf erklären. Der Vertrag wird dann rückwirkend aufgelöst und Sie müssen nicht die 20 % zahlen. Sollte der Unter
Sollte der Unternehmer sich auf die Ausnahme des § 312g Absatz 2 Nr.1 BGB berufen, verweisen Sie auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, 20.10.2021 - I ZR 96/20), in dem ein Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene bejaht wurde. Diese Konstellation ist aus meiner Sicht vergleichbar mit Ihrem Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider ist mir nicht ganz klar, ob das von Ihnen zitierte Urteil tatsächlich einen vergleichbaren Fall darstellt. Bei dem Kurventreppenlift handelt es sich um einen vorgefertigten Gegenstand bei dem lediglich ein kleiner Teil (Schiene und ggf. Befestigungen) an die individuelle Situation angepasst wird.
Im Fall von bestellten Fenstern für einen Altbau wie bei uns vorliegend werden diese nach Aufmaß gefertigt und anschließend passend eingebaut. Geometrie und Farbigkeit der Fenster sowie auch der Haustür wurden im Groben individuell vereinbart.
Liegt Ihrer Ansicht nach auch dann ein Werkvertrag mit Widerrufsrecht vor oder doch ein Werklieferungsvertrag ggf. ohne dieses Recht?
Falls letzteres zutrifft können Sie bitte auch noch kurz auf meine ursprünglichen zugehörigen Fragen eingehen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
I.L.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In dem BGH Fall hat der Unternehmer argumentiert, dass die Lieferung und Übereignung den Hauptgegenstand darstellen würde. Der BGH hat aber geurteilt, dass der Einbau wesentlicher ist. Das ist in Ihrem Fall noch deutlicher zu bejahen. Denn Ihnen reicht ja nicht die Übereignung der Fenster, sondern entscheidend ist der Ausbau und Einbau. Aus meiner Sicht besteht daher ein Werkvertrag und ein Widerrufsrecht.
Einen Irrtum, Drohung oder arglistige Täuschung und damit einen Anfechtungsgrund kann ich dagegen Ihrer Schilderung leider nicht entnehmen. Wenn Sie dies anders sehen, können Sie zusätzlich zum Widerruf auch hilfsweise die Anfechtung erklären. Unter Druck setzen, wir Sie es geschildert haben, ist nicht unlauter in dem Sinne, als dass es zum Rücktritt berechtigen würde.
Die pauschalen 20% sind sehr hoch angesetzt. Das Gesetz sieht bei einer grundlosen Kündigung eines Werkvertrages lediglich 5 % vor. Deshalb habe ich meine Zweifel, ob diese Klausel vor Gericht halten will. Auf jeden Fall können Sie auch einen niedrigeren Schaden nachweisen. Zur Sicherheit sollten Sie höchst hilfsweise auch noch die Kündigung des Vertrages erklären.
Mit besten Grüßen