25. Februar 2025
|
20:16
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
es ist in der Tat so, dass der Auftraggeber auch seinen Rechtsanwalt zu zahlen hat, also Ihr Vermieter den Anwalt zahlen muss.
Aber dieser hat gegen Sie einen Erstattungs-/Freistellungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Verzuges - und Verzug liegt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch ohne Mahnung vor. Denn die Miete ist nach dem Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt fälli, spätestens aber am Monatsende. Und nach Ablauf dieser Frist geraten Sie automatisch in Verzug.
Ob es Ihnen nicht "zwingend bewusst" gewesen ist, dass die Miete aussteht, spielt keine Rolle, da es hätte von Ihnen geprüft werden müssen.
Zudem wurde Ihnen eine weitere Zahlungsfirst (unnötigerweise) gesetzt, die Sie ebenfalls nicht beachtet haben.
Dann aber ist die Rechtsanwaltskosten von Ihnen zu tragen.
Sofern der Gegenstandswert zutreffend ist, ist auch die Kostenrechnung richtig.
Insoweit gibt das RVG auch in solchen Fällen die sogenannte 1,3 Mittelgebühr vor; ein Anlass, diese Gebühr zu unterschreiten, ist nicht erkennbar, wenn Zahlungsaufforderung UND Abmahnung enthalten sind.
Und das ist keineswegs ein "läppisches" Schreiben, da noch nur der Sachverhalt geprüft und verarbeitet werden muss, zumal das Schreiben auch durchaus zur Grundlage für eine Kündigung herangezogen werden kann, sollten Sie nochmals Mietzahlungen verpassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
25. Februar 2025 | 20:28
Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Sie schreiben: "Sofern der Gegenstandswert zutreffend ist, ist auch die Kostenrechnung richtig."
Ist denn der Gegenstandswert von den eingesetzten 1910,16 € korrekt, wenn die tatsächliche angemahnte und von mir bezahlte Summe 813,60 € beträgt?
Nochmals danke im Voraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. Februar 2025 | 20:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Gegenstandswert ist dann korrekt, sogar nach meiner Auffassung zu niedrig. Da können Sie also dann leider auch nicht wirklich ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Ergänzung vom Anwalt
25. Februar 2025 | 21:03
Sehr geehrter Ratsuchender,wenn Sie mehrere Fristen nicht beachten, ist es keine Frage einer "parteiischen" Antwort, sondern eher eine Frage er mangelnden Einsicht und einer gewissen Selbstüberschätzung mit den Folgen, die das Gesetz dann nun einmal vorgibt.
Was es dann an meiner Freundlichkeit und Ausführlichkeit (man beachte bitte den Einsatzbeztrag) zu bemeckern gibt, ist nicht nachvollziehbar.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt
Thoms Bohle, Oldenburg