Wer trägt die Kostennote des gegnerischen Anwalts? Ist die Höhe angemessen?

| 25. Februar 2025 18:47 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:39
Schilderung, wie es zu der Kostennote kam:
Im Austausch meines Vermieters fiel auf, dass eine vollständige Mietzahlung meinerseits fehlte. Zu dem Zeitpunkt der Feststellung war ich allerdings nicht liquide genug um die Miete direkt aufzubringen. Mir war nicht zwingend bewusst, dass die Mietzahlung ausstand.

Die fehlende Miete habe ich weder bejaht, noch verneint.

Die Kommunikation fand per Mail statt. Ich habe nie eine Schreiben/Zahlungserinnerung/Mahnung von meinem Vermieter mit der Kontenaufstellung meines Mietkontos bekommen. Ich habe diese auch nicht angefragt. Es ging also nie eine Brief ein, sondern nur eine letzte Mail, dass die Miete i.H.v. 813,60 € bis zum Zeitpunkt X zu überweisen ist (angemessene Frist). Ansonsten, wegen des anstehenden Jahresabschlusses, würde nach verstreichen der Frist, der Sachverhalt zur Rechtberatung des Vermieters gehen.

Etwa eine Woche nach verstreichen der o.g. Frist X bekam ich ein Schreiben einer Kanzlei mit der Aufforderung die ausstehende Miete binnen 10 Tagen auf das mir bekannte Mieterkonto auszugleichen. Dieser Aufforderung bin ich direkt nachgekommen.
Das Schreiben war betitelt mit "Hier: Zahlungsverzug und Abmahnung" - kein Mahnbescheid o.Ä.

Just kam, etwa 2 Monate später, die Kostennote des Anwalts, dass ich diese zu tragen hätte:
Kostenberechnung/Wert: "€ 1910,16"
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV: 215,80
+ Märchensteuer und Porto (ist ok)
In Summe 280,60 Euro für einen läppischen Brief ohne besondere bis mittlerer Fachanforderung.

--> Habe ich die Kostennote zu tragen? Wenn ja, ist die Höhe angemessen?
Gilt das Bestellerprinzip?
Offiziell bin ich m.M.n. nie wirklich in Verzug gesetzt worden - per Zahlungserinnerung mit Kostenaufstellung/OP-Liste zwecks Nachvollziehbarkeit.

Reichte die o.g. "letzte" Mail um mich in Verzug zu setzen - ich habe auf diese Mail nie geantwortet. Also ggfls. u.U. auch nicht gelesen ( ;) ) Sofern das überhaupt relevant ist für den Sachverhalt.

Vielen Dank!
25. Februar 2025 | 20:16

Antwort

von


(2932)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


es ist in der Tat so, dass der Auftraggeber auch seinen Rechtsanwalt zu zahlen hat, also Ihr Vermieter den Anwalt zahlen muss.

Aber dieser hat gegen Sie einen Erstattungs-/Freistellungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Verzuges - und Verzug liegt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch ohne Mahnung vor. Denn die Miete ist nach dem Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt fälli, spätestens aber am Monatsende. Und nach Ablauf dieser Frist geraten Sie automatisch in Verzug.

Ob es Ihnen nicht "zwingend bewusst" gewesen ist, dass die Miete aussteht, spielt keine Rolle, da es hätte von Ihnen geprüft werden müssen.

Zudem wurde Ihnen eine weitere Zahlungsfirst (unnötigerweise) gesetzt, die Sie ebenfalls nicht beachtet haben.


Dann aber ist die Rechtsanwaltskosten von Ihnen zu tragen.


Sofern der Gegenstandswert zutreffend ist, ist auch die Kostenrechnung richtig.

Insoweit gibt das RVG auch in solchen Fällen die sogenannte 1,3 Mittelgebühr vor; ein Anlass, diese Gebühr zu unterschreiten, ist nicht erkennbar, wenn Zahlungsaufforderung UND Abmahnung enthalten sind.

Und das ist keineswegs ein "läppisches" Schreiben, da noch nur der Sachverhalt geprüft und verarbeitet werden muss, zumal das Schreiben auch durchaus zur Grundlage für eine Kündigung herangezogen werden kann, sollten Sie nochmals Mietzahlungen verpassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg



Rückfrage vom Fragesteller 25. Februar 2025 | 20:28

Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.

Sie schreiben: "Sofern der Gegenstandswert zutreffend ist, ist auch die Kostenrechnung richtig."

Ist denn der Gegenstandswert von den eingesetzten 1910,16 € korrekt, wenn die tatsächliche angemahnte und von mir bezahlte Summe 813,60 € beträgt?

Nochmals danke im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Februar 2025 | 20:39

Sehr geehrter Ratsuchender,


der Gegenstandswert ist dann korrekt, sogar nach meiner Auffassung zu niedrig. Da können Sie also dann leider auch nicht wirklich ansetzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Ergänzung vom Anwalt 25. Februar 2025 | 21:03
Sehr geehrter Ratsuchender,


wenn Sie mehrere Fristen nicht beachten, ist es keine Frage einer "parteiischen" Antwort, sondern eher eine Frage er mangelnden Einsicht und einer gewissen Selbstüberschätzung mit den Folgen, die das Gesetz dann nun einmal vorgibt.
Was es dann an meiner Freundlichkeit und Ausführlichkeit (man beachte bitte den Einsatzbeztrag) zu bemeckern gibt, ist nicht nachvollziehbar.

Mit besten Grüßen

Rechtsanwalt
Thoms Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 25. Februar 2025 | 20:52

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Bewusst oder unbewusst parteiisch formuliert, aber die Frage wurde klärend beantwortet. Passt, danke."
Stellungnahme vom Anwalt:
Sehr geehrter Ratsuchender,

sicherlich ist es „parteiisch" beantwortet worden, da Ihre Anfrage aus Ihrer Sicht anhand der gesetzlichen Vorgaben beantwortet wird, also „Ihre Parteiposition" berücksichtigt wird.
Wenn man mehrfach Fristen versäumt und teilweise bewusst missachten, hat man nun einmal auch Verzugsfolgen zu tragen – daher bewahrt die Antwort Sie vor weiteren kostenauslösenden Schritten der Gegenseite.
Bei der Ausführlichkeit sollten Sie den Einsatzbetrag einmal beachten.
Wenn Sie dann noch ernsthaft schreiben, dass ja auch eine Erinnerungsemail nie bekommen haben könnten und das offenbar auch witzig finden, rundet eine solch unterdurchschnittliche Bewertung von Ihnen das Gesamtbild ab.

Hochachtungsvoll

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Februar 2025
4/5.0

Bewusst oder unbewusst parteiisch formuliert, aber die Frage wurde klärend beantwortet. Passt, danke.


ANTWORT VON

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