Wer hat in einem Erbscheinverfahren die Anwaltskosten zu tragen?

| 17. September 2019 17:31 |
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Erbrecht


Beantwortet von


13:55
Wer hat in einem Erbscheinverfahren die Anwaltskosten zu tragen wenn die Beauftragung des Anwalts bereits geraumer Zeit vor der Testamentseröffnung erfolgt?
17. September 2019 | 17:54

Antwort

von


(743)
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Grundsätzlich ist der Anwalt von demjenigen zu bezahlen der den Anwalt beauftragt hat. Etwas anderes gilt nur wenn die Gegenseite einen Blass gegeben hat den Anwalt zu beauftragen. Dies ist hier nicht ersichtlich.

Die Kosten des Erbscheinverfahrens sind vom Antragssteller zu zahlen, das Gericht kann aber aus Billigkeitsgründen von dieser Kostenquote abweichen.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2019 | 13:46

Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,

Vielen Dank für Ihre Antwort, eine Frage hätte ich doch noch:

"Grundsätzlich ist der Anwalt von demjenigen zu bezahlen der den Anwalt beauftragt hat. Etwas anderes gilt nur wenn die Gegenseite einen Blass gegeben hat den Anwalt zu beauftragen. Dies ist hier nicht ersichtlich."

Was bedeutet /meinen Sie mit "Blass"? Meinen Sie Anlass? Und können Sie mir ein kurzes praktisches Beispiel dazu geben was ein Anlass wäre?

Mit freundlichen Grüßen,
Alina

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2019 | 13:55

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben vollkommen Recht. "Anlass" wäre das richtige Wort gewesen. Da hat Autokorrektur mir einen Streich gespielt.

Beispiel: Wenn einer der Beteiligten seiner Pflicht zur Mitwirkung trotz Aufforderung nicht nachgekommen wäre und auch Aufforderungen durch das Nachlassgericht erfolglos geblieben sind.

Bei weiteren Rückfragen können Sie mich via E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. September 2019 | 15:28

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"Herr Krueckemeyer ist kompetent und hilfsbereit, durchaus empfehlenswert. Vielen Dank für Ihre Hilfe. "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. September 2019
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Herr Krueckemeyer ist kompetent und hilfsbereit, durchaus empfehlenswert. Vielen Dank für Ihre Hilfe.


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