Wer Erbt? - Alleinerbin möchte Erbe ausschlagen

15. Juli 2011 18:05 |
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Erbrecht


Der Sachverhalt ist so:

Meine Großtante ( Tante meines verstorbenen vaters Neffe 2) ist verstorben. Sie hatte keinen Mann und keine Kinder!

Es gibt ein eröffnetes Testament, in dem steht, dass eine Freundin von Ihr Erbin sein soll! und dass ihr einer Neffe (Neffe 1) nicht benachrichtigt werden soll über ihren Tod! Der wille meiner Tante geht aus vielen Briefen an mich und diese Freundin hervor. Sie wollte, dass die Freundin erbin ist und dann einzelne Werte an Bedachte wie mich weitergibt.

In vielen Briefen an mich und meinen verstorbenen Vater schreibt Sie, dass sie, was sie uns vererben will. Z.B Schmuck, Geld... Dabei nennt sie diese Briefe dann in der Überschrift: Ergänzung zum Testament, oder mein Wille ist... Die gleichen Briefe hat auch diese Freundin erhalten.

Nun möchte aber diese Freundin aus steuerlichen und anderen Gründen nicht erben! Sie möchte das Erbe ausschlagen.

Dann werden allerdings die nächsten Verwandten ausfindig gemacht, zu denen ich als Großnichte ja nicht gehöre? Also würde ja Ihr Bruder und ihr gehasster Neffe 1 und Nichte erben?

oder zählen meine Briefe auch als Vermächtnis?
Soll ich diese beim Amtsgericht einreichen?
Bekomme ich dann aus diesen "Vermächtnissen" den Schmuck und das erwähnte Geld? Oder bekomme ich nun nichts, wenn die Freundin das Erbe ausschlägt? (Sie schlägt es auf jeden Fall aus)

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:

Grundsätzlich geht eine testamentarische Verfügung der gesetzlichen Erbfolge vor. Schlägt ein testamentarischer Erbe das Erbe aus und sind in dem Testament keine Ersatzerben genannt, greift wiederum die gesetzliche Erbfolge, insofern sind Ihre Bedenken wegen der beabsichtigten Ausschlagung begründet.

Zunächst ist zu sagen, dass Sie die Briefe auf jeden Fall beim Nachlassgericht einreichen sollen bzw. müssen. Jedem dem ein Testament vorliegt muss dieses abliefern. Allerdings müsste zunächst überprüftt werden, ob die Briefe formwirksame Testamente darstellen, was durchaus möglich ist, da auch ein Brief eine testamentarische Verfügung darstellen kann wenn die Formvoraussetzungen wie die eigenhändige Schrift und Unterschrift gewahrt worden sind und der Inhalt eine letztwillige Verfügung enthält. In einem zweiten Schritt müsste für die einzelnen Briefe geprüft werden, ob er testamentarische Verfügungen erhält und falls ja, ob es sich um Erbeinsetzungen oder Vermächtniseinsetzungen handelt. Letztlich müsste dann anhand der Chronologie geprüft werden, welche dieser Verfügungen denn noch gilt, da mit jedem Testament ältere Verfügungen aufgehoben werden können.

Da insbesondere die Auslegung der Briefe als testamentarische Verfügung einiges an Erfahrung und erbrechtlicher Kenntnis verlangt, sollten Sie dies anwaltlich überprüfen lassen.

Gerne stehe auch ich Ihnen zur Verfügung. Gerne können Sie mich unverbindlich per E-Mail unter Haberbosch@erbfall.eu kontaktieren und mir wenn möglich bereits die Briefe und das eigentliche Testament zukommen lassen. Ich werde Ihnen dann zunächst unverbindlich ein Kostenangebot zur Prüfung der Unterlagen unterbreiten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen ebenfalls unter dieser E-Mail-Adresse zur Verfügung.
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