Wenn ich meinem Exmann im Rahmen des Zugewinnausgleiches nun diese Hypothekenzahlungen anteilig (di

18. August 2011 14:36 |
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Familienrecht


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Mein Mann und ich sind heute nach 23 Jahren geschieden worden. Wir haben einen gemeinsamen Anwalt (rechtlich in meinem Auftrag), es ging bisher nur um den Versorgungsausgleich, den das Gericht ja festgelegt hat.
Heute kurz vor dem Scheidungstermin hatten wir noch einen Anwaltstermin, bei dem dann der Zugewinn zur Sprache kam. Die Fakten:
01.03.2010 Auszug meines Mannes aus dem gemeinsamen Haus. Die Kinder (jetzt 20 u. 22 Jahre) blieben bei mir. Eine Tochter war bis 30.07.10 in Schulausbildung, ab 01.10.10 bis heute in Berufsausbildung mit eigenem Einkommen. Sie wohnt seit dem 01.10.10 in München. Die andere Tochter (22 Jahre) befand sich beim Auszug meines Mannes in Berufsausbildung zur Industriekauffrau (mit eigenem Einkommen), seit 01.09.10 studiert sie BWL und lebt bei mir.
Mein Mann verdient ca. 3500,-€ netto / Monat, ich ca. 1500,-€ netto / Monat.
Mein Mann hat bis heute die monatliche Hypothek von 1.100,-€ bezahlt, das gemeinsame Haus wird zum 30.10.2011 verkauft und ich werde mit meiner Tochter ausziehen.
Nun verlangt mein Mann rückwirkend die Hälfte der Hypothekenzahlungen von mir.
Er hat für 2010 (als er schon ausgezogen war) Kindergeld von ca. 1500,-€ auf sein Konto überwiesen bekommen, davon habe ich nichts gesehen. Außerdem habe ich niemals (trotz des Gehaltsunterschiedes) Trennungsgeld verlangt. Außerdem hat er die gemeinsame Steuerrückzahlung für 2010 (2600,-€) für sich behalten. Außerdem besitzen wir noch ein Aktiendepot von ca. 3000,-€ (Stand 01.03.2010). Außerdem hat er unser Motorrad (Wert ca. 4000 € mitgenommen).
Meine Frage:
Wenn ich ihm nun diese Hypothekenzahlungen anteilig (die Hälfte = 11.000,-€) ab 01.03.2010 zurückzahle, darf ich dann meinerseits davon das Aktiendepot, Kindergeld, Steuerrückzahlung, Motorrad abziehen? Mir erscheint diese Summe, die ich an ihn zahlen soll, sehr hoch, mein Mann will dann meinen Anteil beim Verkauf des Hauses abziehen und für sich behalten. Und wenn er schon nachträglich alles verlangt, was ist dann mit Trennungsgeld? Ich habe nie welches verlangt, könnte ich das dann evtl. auch nachträglich von der von mir geforderten Summe abziehen? Und wieviel wäre das in etwa?
Leider verhält sich mein/unser Anwalt neutral, daher wende ich mich nun an Sie.
18. August 2011 | 15:33

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Grundsätzlich dürfte es bei ihrer Schilderung nicht um einen Vermögensausgleich im Rahmen des Zugewinns gehen, sondern um die Aufteilung noch bestehender offener Forderungen. Der Zugewinn würde hier das gesamte Vermögen betreffen, so dass hier lediglich die von Ihnen angesprochenen Teilaspekte berücksichtigt werden.

Sofern sie für das Darlehen gemeinsam haften, ist der andere Darlehensnehmer, hier ihr Ehemann, berechtigt im Innenverhältnis einen hälftigen Erstattungsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Dies würde bedeuten, dass hier grundsätzlich eine Zahlung der Hälfte der Darlehenssumme verlangt werden könnte.

Trennungsunterhalt ist durch sie nach ihren Angaben nicht geltend gemacht worden. Rückwirkend können sie leider keinen Trennungsunterhalt geltend machen. Sie können den Trennungsunterhalt jedoch ab dem jetzigen Zeitpunkt, nach entsprechender Aufforderung des Ehemannes, möglicherweise mit vorheriger Auskunftserteilung, fordern.

Bezüglich des Kindergeldes könnte die Erstattung der gesamten Summe, jedoch mindestens der Hälfte verlangt werden. Die ganze Summe könnten sie verlangen, wenn sie bei der Familienkasse als Anspruchsberechtigte dort aufgeführt sind. In jedem Fall sollte Kindergeld auch an Sie ausgezahlt werden, wenn sie in der Zeit, für die das Kindergeld gezahlt worden ist, die Kinder betreut haben und gegebenenfalls der Kindesvater auch Unterhalt gezahlt hat, auf den gegebenenfalls das Kindergeld angerechnet worden ist.

Von den weiteren Werten, Aktiendepot, gemeinsames Motorrad und gemeinsame Steuerrückzahlungen, steht ihnen jeweils die Hälfte zu, wobei es bei der Steuerrückzahlung, darauf ankommt, wer Gläubiger der Zahlung des FA ist. Können Sie die Zahlung an sich beide verlangen, wäre, ist hier, soweit nicht anteilig berechenbar, auch die hälftige Summe an Sie auszuzahlen. Diese Summen könnten sie zur Aufrechnung mit der Forderung aus dem Darlehen bringen.

Für die Geltendmachung des Trennungsunterhalts und auch für den Zeitpunkt der Zahlung ist grundsätzlich der Zeitpunkt entscheidend, wann sie den Unterhaltsschuldner zur Zahlung auffordern. Grob berechnet sich der Unterhalt (wie auch der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung) nach der Differenz ihrer Einkommen, also etwa 2000,00 Euro von denen 3/7 ihnen zugesprochen werden. Allerdings müssen sie gegebenenfalls das Nettoeinkommen des Ehemanns noch bereinigen, wenn er z.B. Kindesunterhalt gezahlt hat oder berufliche Aufwendungen oder weitere zu berücksichtigende Ausgaben hat, dass das Nettoeinkommen des Ehemannes und damit auch die jeweilige Unterhaltszahlung beeinflusst.

Bitte berücksichtigen Sie auch, dass sie, zumindest aus moralischer Sicht, das Haus weiterhin alleine bewohnt haben. Theoretisch hätte hier ihr Ehemann eine Nutzungsentschädigung fordern können, da er das Haus sodann nicht genutzt hat oder nicht nutzen konnte. Diese Summe kann er jedoch nicht mehr nachträglich geltend machen, es sei denn er hätte sie in der Vergangenheit dazu aufgefordert. Auch hier gilt erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung kann die Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden.

Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.


Rechtsanwalt Christian Joachim

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