18. August 2011
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15:33
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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herzlichen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich dürfte es bei ihrer Schilderung nicht um einen Vermögensausgleich im Rahmen des Zugewinns gehen, sondern um die Aufteilung noch bestehender offener Forderungen. Der Zugewinn würde hier das gesamte Vermögen betreffen, so dass hier lediglich die von Ihnen angesprochenen Teilaspekte berücksichtigt werden.
Sofern sie für das Darlehen gemeinsam haften, ist der andere Darlehensnehmer, hier ihr Ehemann, berechtigt im Innenverhältnis einen hälftigen Erstattungsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Dies würde bedeuten, dass hier grundsätzlich eine Zahlung der Hälfte der Darlehenssumme verlangt werden könnte.
Trennungsunterhalt ist durch sie nach ihren Angaben nicht geltend gemacht worden. Rückwirkend können sie leider keinen Trennungsunterhalt geltend machen. Sie können den Trennungsunterhalt jedoch ab dem jetzigen Zeitpunkt, nach entsprechender Aufforderung des Ehemannes, möglicherweise mit vorheriger Auskunftserteilung, fordern.
Bezüglich des Kindergeldes könnte die Erstattung der gesamten Summe, jedoch mindestens der Hälfte verlangt werden. Die ganze Summe könnten sie verlangen, wenn sie bei der Familienkasse als Anspruchsberechtigte dort aufgeführt sind. In jedem Fall sollte Kindergeld auch an Sie ausgezahlt werden, wenn sie in der Zeit, für die das Kindergeld gezahlt worden ist, die Kinder betreut haben und gegebenenfalls der Kindesvater auch Unterhalt gezahlt hat, auf den gegebenenfalls das Kindergeld angerechnet worden ist.
Von den weiteren Werten, Aktiendepot, gemeinsames Motorrad und gemeinsame Steuerrückzahlungen, steht ihnen jeweils die Hälfte zu, wobei es bei der Steuerrückzahlung, darauf ankommt, wer Gläubiger der Zahlung des FA ist. Können Sie die Zahlung an sich beide verlangen, wäre, ist hier, soweit nicht anteilig berechenbar, auch die hälftige Summe an Sie auszuzahlen. Diese Summen könnten sie zur Aufrechnung mit der Forderung aus dem Darlehen bringen.
Für die Geltendmachung des Trennungsunterhalts und auch für den Zeitpunkt der Zahlung ist grundsätzlich der Zeitpunkt entscheidend, wann sie den Unterhaltsschuldner zur Zahlung auffordern. Grob berechnet sich der Unterhalt (wie auch der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung) nach der Differenz ihrer Einkommen, also etwa 2000,00 Euro von denen 3/7 ihnen zugesprochen werden. Allerdings müssen sie gegebenenfalls das Nettoeinkommen des Ehemanns noch bereinigen, wenn er z.B. Kindesunterhalt gezahlt hat oder berufliche Aufwendungen oder weitere zu berücksichtigende Ausgaben hat, dass das Nettoeinkommen des Ehemannes und damit auch die jeweilige Unterhaltszahlung beeinflusst.
Bitte berücksichtigen Sie auch, dass sie, zumindest aus moralischer Sicht, das Haus weiterhin alleine bewohnt haben. Theoretisch hätte hier ihr Ehemann eine Nutzungsentschädigung fordern können, da er das Haus sodann nicht genutzt hat oder nicht nutzen konnte. Diese Summe kann er jedoch nicht mehr nachträglich geltend machen, es sei denn er hätte sie in der Vergangenheit dazu aufgefordert. Auch hier gilt erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung kann die Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
Rechtsanwalt Christian Joachim