Weltkriegsfotos verkaufen - Rechtliche Lage

7. Mai 2020 19:03 |
Preis: 50,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe einige Alben mit privaten Originalfotos aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges. Ortschaften, Geschütze, usw aber auch einzelne Personen, Portraits und Gruppen. Ich sammle Militaria Fotos und möchte einzelne davon bei Ebay verkaufen (nicht gewerblich, nur Hobby). Dazu scanne ich das Foto ein, damit der potenzielle Käufer im Angebot sieht, was ich anbiete, das Original erhält er dann mit der Post.
Natürlich kenne ich die Soldaten auf den Fotos nicht und weiß auch nicht, wann (und ob) sie gestorben sind, wer die Fotos gemacht hat und wem sie ursprünglich gehört haben usw..
Darf ich diese Fotos ohne Probleme verkaufen und auch Scans im Angebot veröffentlichen? Die rechtlichen Informationen im Internet, was Fristen, Urheberrechte und Personenschutzrechte angeht, sind so komplex, dass sie mir in diesem konkreten Fall nicht weiterhelfen. Bei Ebay gibt es sogar eine eigene Rubrik für Militariafotos, also scheint es ja doch erlaubt zu sein, oder?
Vielen Dank!
7. Mai 2020 | 19:37

Antwort

von


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Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie haben die richtigen Aspekte bereits angesprochen. In erster Linie geht es hier um Fragen des Urheberrechts sowie des Persönlichkeitsrechts.

Derjenige, der das betreffende Foto angefertigt hat, ist Urheber des Fotos und hat die entsprechenden Rechte. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des Fotografen. Das bedeutet, dass im Einzelfall noch Urheberrechte bestehen könnten. Daher kann man auch leider keine pauschale Antwort zur Zulässigkeit geben bzw. es müsste von Foto zu Foto bzw. besser gesagt von Fotograf zu Fotograf beurteilt werden.

Zusätzlich stellt sich noch die Frage nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Person, die auf dem Bild abgebildet ist, genauer gesagt um das Recht am eigenen Bild. Dieses Recht gilt zu Lebzeiten der betreffenden Person und lebt nach deren Tod noch einige Jahre als sog. postmortales Persönlichkeisrecht ( das von den Erben der abgebildeten Person geltend gemacht werden könnte) nach. Dies ist in Paragraf 22 Kunsturhebergesetz geregelt. Dementsprechend endet das Recht am eigenen Bild spätestens zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person. Auch hier kommt es also auf eine Einzelfallbetrachtung an.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass sowohl nach Urheberrechte als auch Persönlichkeitsrechte im Einzelfall bestehen können. Dies lässt sich nicht ausschließen. Die weitere Frage ist aber, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Fotograf von damals beziehungsweise die betreffende Person sich auf dem Foto erkennt. Der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit nach und auch meiner persönlichen Einschätzung nach ist die Chance recht gering, theoretisch aber gegeben.

Ich hoffe, dass ich Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.

Beste Grüße aus Bremerhaven

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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