Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Bundesgerichtshof hat eindeutig entschieden, dass Graffiti urheberrechtlich geschützt ist, 23.2.1995, Zr 68/93.
Paragraph 2 I Nr. 4 ll UrhG verlangt jedoch eine gewisse Schöpfungshöhe.
Hier kommt es darauf an, wie ausgeprägt der individuelle geistige Charakter ist (ein Bild, ein Strich, ein Wort). Das müsste dann im Einzelfall überprüft werden - sicher wohl ja: ein Bild, eher nein: nur ein Strich - aber auch da wurden bereits Bilder geschützt, auf denen nur ein Fleck zu sehen ist.
Daher sollten Sie unbedingt das Einverständnis einholen - geht das nicht, ist vor einem Verkauf Eine Prüfung vorzunehmen.
Ein Baum unterliegt nicht dem Urheberrecht, bei einem Auto kann das Markenrechte jedoch verletzt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
18.07.2020
|
08:29
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht