Welchen Nachweis muß meine Tochter mir (Unterhaltpflichtiger) erbringen, daß Sie sich wirklich um ei
Ich habe eine Tochter (unehelich) 19 Jahre, welche vor drei Jahren mit Haupschulabschluß die Schule beendete!Nachdem sie keinen Ihren Vorstellungnen entsprechenden Ausbildungplatz finden konnte, besuchte Sie für zwei Jahren die Hauswirtschaftschule! Das letzte der zwei Schuljahren, wurde von Ihr nicht ordnungsgemäß besucht, so daß Sie dieses Schuljahr nochmals widerholte! Unter Nachfragen, wieso Sie dieses Schuljahr nochmals widerholen mußte, bekam ich als Unterhaltspflichter keine Antwort! Ich habe daraufhin Ihr mitteilen lassen, ich würde Sie unterstützen, wenn es darum geht einen Ausbildungspaltz zu finden, da ich über entsprechende Kontakte verfüge! Nunmehr wurde mir von Ihrem Anwalt mitgeteilt, Sie würde wieder keinen Ausbildungplatz finden und werde somit nochmals ein Jahr in ein Berufsfachschule verbingen! Nun meine Frage! Muß ich das alles so hinnehmen! Welchen Nachweis muß Sie mir erbringen, daß Sie sich wirklich um einen Ausbildungplatz bemüht hat und wieso wurde hier meine Hilfe nicht in Anspruch genommen!
Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder nichet auf den Ausbildungsunterhalt beschränkt. Bei Nichtaufnahme einer Ausbildung, Ausbildungsabruch oder nach Abschluss der Ausbildung trifft das volljährige Kind eine umfassende Erwerbsobliegenheit. Es muss somit seine Arbeitskraft nutzen um Sie zu entlasten. Es sollte auch nachgewiesen werden, warum der nochmalige Besuch der Berufsfachschule die Chancen erhöht, einen Ausbildungsplatz zu finden bzw. es müssen umfangreiche Erwerbsbemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden.Das Kind hätte alles tun müssen, um einen Ausbildungspaltz zu finden.
Sie müssen also pauschale Antworten nicht hinnehmen. Zumindest kann von dem Kind neben dem Besuch der Berufsfachschule eine Nebentätigkeit verlangt werden.
Gibt es einen Unterhaltstitel? Dann sollten Sie erwägen hier Abänderung zu verlangen.
Rückfrage vom Fragesteller
27. September 2007 | 14:34
Ja, es wurde bereits von Ihrem Anwalt eine Zwangsvollstreckung unternommen, welche ich bis zum 09.10.07 erledigen soll!
Meine Frag wäre ! Wie und was muß Sie mir schriftlich nachweisen, bezüglich umfangreicher Erwerbsbemühungen ! Ferner die Frage, warum Sie nicht meine Hilfe in Anspruch genommen hat, einen Ausbildungsplatz anzunehmen ! Desweiteren kann ich so einfach den Unterhalt einbehalten!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. September 2007 | 15:31
Wenn es einen Unterhaltstitel gibt, kann hieraus vollstreckt werden, wenn Sie den Unterhalt einfach einstellen. Wenn Sie den Unterhalt kürzen wollen, dann müssen Sie aktiv werden und bei Gericht eine Abänderungsklage einreichen mit einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Sie muss alle ihre Erwerbsbemühungen nachweisen, hierzu gehört die Vorlage aller schriftlichen Bewerbungen und was daraus geworden ist, auch muss sie nachweisen, wo sie angerufen hat, ob sie sich beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend gemeldet hat, auf welche Anzeigen sie geantwortet hat usw.
Es ist eine richtige Bewerbungsliste vorzulegen mit sämtlichen Schrreiben, Stellenanzeigen, mit wem hat sie gesprochen usw.
Sie hätte alles unternehmen müssen, um einen Arbeitsplatz zu finden, dazu gehört auch die Inanspruchnahme Ihrer Hilfe.