Welche Steuererklärungen müssen erstellt werden?

| 28. Februar 2016 18:57 |
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Steuerrecht


Guten Tag,

bei uns liegt folgende Situation vor.
Meine Eltern haben ein Haus, welches vor über 12 Jahren an zwei von drei Kindern übertragen wurde. Vertraglich wurde vereinbart, dass steuerrechtlich alle Einkünfte und Ausgaben durch meine Eltern versteuert werden. Mein Vater ist Ende 2014 ausgezogen und lebt seitdem von seiner Frau getrennt. Im März 2015 verstarb meine Mutter. Mein Vater lehnte die Erbschaft ab. Das Haus geht demnach steuerrechtlich an meine Bruder und mich. Mein Bruder allerdings verkaufte im August seinen Hausanteil an meine Schwester und mich.
Meine konkrete Frage lautet jetzt, welcher Steuererklärungen zu erstellen sind.
Mir ist bekannt, dass für folgende Erklärungen anfallen
a) für meinen Vater alleine von Januar - März (ohne Haus)
b) für meine Mutter alleine für Januar - März (ohne Haus)
c) für meine Mutter und meinen Vater als Gemeinschaft für das Haus, Januar - März

Aber wie geht es nun weiter? Mein Bruder hat im Monat des Todes unserer Mutter bekannt gegeben, dass er seinen Hausanteil verkaufen wird. Am 11. Juni 2015 wurde der Kaufvertrag unterzeichnet und wurde am 6. Jan. 2016 im Grundbuch eingetragen.

Meine Frage ist nun, für wen sind welche Steuererklärungen bis zu welchem Zeitpunkt zu erstellen?
d) für April - Juni (oder Mai?) eine als Gemeinschaft für das Haus für meinen Bruder und mich?
e) ab Juni (oder Juli?) eine als Gemeinschaft für das Haus für meine Schwester und mich?
oder geht es auch, dass die Gemeinschaft direkt ab April für meine Schwester und mich geht, da mein Bruder kein Interesse an dem Haus gezeigt hat.
Ich erstelle die Steuererklärungen selber und setze daher keinen Steuerberater ein.
Für eine Antwort danke ich bereits im voraus vielmals.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Seibert


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Sache ist nicht ganz so einfach, wie Sie sie beschreiben. Zuerst wäre die Frage zu klären, ob Ihre Eltern das Objekt in der Rechtsform einer GbR betrieben haben, dann wäre der Erbfall gar nicht isoliert zu betrachten sondern auch in diesem Fall wäre für das Objekt eine Erklärung für V+V Einkünfte zu fertigen mit lediglich wechselnden Mitgliedern der GbR, spätestens nach dem Erbfall sehe ich ohnehin eine V+V GbR, die zuerst mit Ihrem Vater und einer Erbengemeinschaft und dann mit weiteren Gesellschaftern, also Ihnen und Ihrem Bruder und später mit Ihrer Schwester zu erfassen wäre. In Ihrer Einkommensteuererklärung wären dann lediglich zusätzlich die V+V Einkünfte zu erfassen.

Natürlich darf auch die Erbschaftssteuererklärung nicht vergessen werden.

Allerdings wären für eine finale Beantwortung noch folgende Fragen zu erklären:
- waren Ihre Eltern eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine GbR?
- wie waren die Eltern im Grundbuch eingetragen?
- was genau hat Ihr Bruder an Ihre Schwester veräußert? (Anteil an Erbengemeinschaft/abgrenzbaren Hausanteil/ideellen Anteil)
- wann war der Übergang von Nutzen und Lasten laut Notarvertrag?

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 28. Februar 2016 | 22:47

Sehr geehrter Herr RA Busch,

ich denke die Angelegenheit ist derart kompliziert, dass ich einen persönlichen Steuerberater hinzuziehen sollte, dem ich auch Einblick in die entsprechenden Unterlagen gewähren kann.
Eine kurze Verständnisfrage ist noch, wenn das FA von einer "Grst.gemeinschaft" spricht, so handelt es sich dann nicht um einen GbR sondern eine Bruchteilsgemeinschaft, in welcher jeder 50% hielt.

Vielen Dank für die Beantwortung meines doch recht komplizierten Falles.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Februar 2016 | 10:02

Sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Vermutung liegt nahe, dass es sich bei der Verwendung des Terminus "Grundstücksgemeinschaft" tatsächlich um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt. Zwingend ist dies jedoch nicht, in der Praxis werden beide Bezeichnungen auch synonym verwendet.

Bewertung des Fragestellers 28. Februar 2016 | 22:52

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"Aufgrund der Komplexität und der fehlenden Einsicht in die Unterlagen war eine Beantwortung sehr schwierig. Sicherlich hätte bei besseren Informationen auch eine 5sternige Bewertung erfolgen können."