Welche Prüfungspflichten hat eine Modelagentur als Auftragnehmer?

16. April 2015 21:21 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Pflichten einer Modelvermittlungsagentur gegen dem Kunden; Frage insbesondere nach behördlichen Erlaubnissen

Bitte bearbeiten Sie diese Frage nur, wenn Sie über eine Expertise im Arbeitsrecht (und ggf. Ausländerrecht) verfügen.

Eine Modelagentur vermittelt Models für Fotoshootings. Die Models beauftragen die Modelagentur, geeignete Auftraggeber für Shootings zu finden.

Die Models arbeiten auf selbstständiger Basis. Es gibt keine Verpflichtungen / Bedingungen zwischen den Models und der Agentur, die über die selbstständige Tätigkeit des Models hinausgehen.

Das Model rechnet direkt mit dem Veranstalter des Shootings ab. Die Modelagentur stellt dem Model einen bestimmten Prozentsatz des vermittelten Auftragsvolumens in Rechnung.

Dies ist in einem Kooperationsvertrag geregelt.

Die Modelagentur ist Auftragnehmerin des Models. Das Model ist Auftragnehmerin des Shooting-Veranstalters.

Es gibt somit drei Parteien

A) Modelagentur
B) Model
C) Kunde / Veranstalter des Shootings

A) ist also Auftragnehmer von B) und stellt B) die erfolgreiche Vermittlung des Shootings in Rechnung
B) ist Auftragnehmer von C)

Fragen:

1) Ist die Modelagentur als Auftragnehmer des Models verpflichtet, zu überprüfen, ob das Model ein Gewerbe angemeldet hat und ihre Einkünfte aus den Shootings ordnungsgemäß versteuert? Wenn ja, welche Unterlagen sind einzuholen?
2) Verändert sich die Situation bei Models aus dem nicht EU-Ausland? Welche Prüfungspflichten bestehen hier?

Ich freue mich auf Ihre kompetente Antwort.
17. April 2015 | 10:26

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, diese Prüfungspflichten bestehen in der Tat.

Der Vermittler verpflichtet sich, dem Vertragspartner zu diesem Vertrag Models mit spezifizierten Qualifikationen zu vermitteln, was beinhaltet, dass diese zuverlässig in rechtlicher Hinsicht sind, also ihre steuerlichen und sonstigen Erlaubnispflichten erfüllen etc.

Es geht also um ein sorgfältige Auswahl seiner Vertragspartner, gleich, ob diese deutsche Staatsbürger sind oder aus einem anderen (EU-)Land stammen:

Das Gesetz kennt hier die Sorgfaltspflicht und ein Vermittler kann unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig werden, wenn er ihm bekannte Probleme oder Schwierigkeiten eines von ihm vermittelten Models dem Kunden nicht vor Vertragsabschluss zur Kenntnis bringt.

Etwaige (Gewerbe-)Erlaubnisse und bei ausländischen Models die Aufenthaltserlaubnis samt Arbeitserlaubnis sind demnach vorab von dem Model zu verlangen und vorzulegen.

Steuerliche Verpflichtungen spielen dabei eine eher untergeordnete, schwierige Rolle, sollten aber keine Probleme bereiten, da ansonsten behördliche Erlaubnisse nicht hätten erteilt werden dürfen, da ansonsten, z. B. bei nicht unerheblichen Steuerschulden, keine Zuverlässigkeit vorliegt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2015 | 11:38

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank für Ihre Ausführungen, die ich nicht vollständig nachvollziehen kann.

Sie schreiben: "Der Vermittler verpflichtet sich, dem Vertragspartner zu diesem Vertrag Models mit spezifizierten Qualifikationen zu vermitteln"

Wie in der Ausgangsfrage dargelegt:

Das Model beauftragt die Agentur.
Der Veranstalter beauftragt das Model.

Zwischen dem Shooting-Veranstalter als Endkunden und der Modelagentur besteht kein Vertragsverhältnis, in der etwaige Qualifikationen definiert sind. Es besteht lediglich ein Vertrag zwischen A) und B) sowie B) und C), nicht aber A) und C).

Modelagentur und Veranstalter sind somit keine Vertragspartner.

Ich möchte Sie bitten, Ihre Antwort vor diesem Hintergrund noch einmal zu überprüfen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2015 | 12:18

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

In Ordnung, verstehe, Modelagentur und Veranstalter sind somit keine Vertragspartner.

Insofern scheidet jedenfalls dann eine vertragliche Haftungsübernahme aus, zumal das Model selbst Vertragspartner der Shooting-Veranstalters wird.

Gesetzlich wäre aber wegen der reinen Vermittung des Models B von A nach C, die ja von B an A vergeben wurde, von wesentlichen Interesse auch für C.

Deshalb sollte A daraufhinwirken, dass A keine Haftung gegenüber C übernimmt, was in beiden Verträgen A und B bzw. B und C eindeutig geregelt werden sollte, um ein eventuelle Haftungsfrage abschließend zugunsten von A zu klären. Denn ansonsten bleibt doch eine Haftungslücke.

Wichtig ist dann, dass B selbst gegenüber C allein die Haftung für die Erlaubnisse eigenständig übernimmt, also das Model B gegenüber dem Shooting-Veranstalters C erklärt, über alle Erlaubnisse etc. zu verfügen und eben A dafür keine Haftung übernimmt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...