Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, diese Prüfungspflichten bestehen in der Tat.
Der Vermittler verpflichtet sich, dem Vertragspartner zu diesem Vertrag Models mit spezifizierten Qualifikationen zu vermitteln, was beinhaltet, dass diese zuverlässig in rechtlicher Hinsicht sind, also ihre steuerlichen und sonstigen Erlaubnispflichten erfüllen etc.
Es geht also um ein sorgfältige Auswahl seiner Vertragspartner, gleich, ob diese deutsche Staatsbürger sind oder aus einem anderen (EU-)Land stammen:
Das Gesetz kennt hier die Sorgfaltspflicht und ein Vermittler kann unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig werden, wenn er ihm bekannte Probleme oder Schwierigkeiten eines von ihm vermittelten Models dem Kunden nicht vor Vertragsabschluss zur Kenntnis bringt.
Etwaige (Gewerbe-)Erlaubnisse und bei ausländischen Models die Aufenthaltserlaubnis samt Arbeitserlaubnis sind demnach vorab von dem Model zu verlangen und vorzulegen.
Steuerliche Verpflichtungen spielen dabei eine eher untergeordnete, schwierige Rolle, sollten aber keine Probleme bereiten, da ansonsten behördliche Erlaubnisse nicht hätten erteilt werden dürfen, da ansonsten, z. B. bei nicht unerheblichen Steuerschulden, keine Zuverlässigkeit vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Ausführungen, die ich nicht vollständig nachvollziehen kann.
Sie schreiben: "Der Vermittler verpflichtet sich, dem Vertragspartner zu diesem Vertrag Models mit spezifizierten Qualifikationen zu vermitteln"
Wie in der Ausgangsfrage dargelegt:
Das Model beauftragt die Agentur.
Der Veranstalter beauftragt das Model.
Zwischen dem Shooting-Veranstalter als Endkunden und der Modelagentur besteht kein Vertragsverhältnis, in der etwaige Qualifikationen definiert sind. Es besteht lediglich ein Vertrag zwischen A) und B) sowie B) und C), nicht aber A) und C).
Modelagentur und Veranstalter sind somit keine Vertragspartner.
Ich möchte Sie bitten, Ihre Antwort vor diesem Hintergrund noch einmal zu überprüfen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
In Ordnung, verstehe, Modelagentur und Veranstalter sind somit keine Vertragspartner.
Insofern scheidet jedenfalls dann eine vertragliche Haftungsübernahme aus, zumal das Model selbst Vertragspartner der Shooting-Veranstalters wird.
Gesetzlich wäre aber wegen der reinen Vermittung des Models B von A nach C, die ja von B an A vergeben wurde, von wesentlichen Interesse auch für C.
Deshalb sollte A daraufhinwirken, dass A keine Haftung gegenüber C übernimmt, was in beiden Verträgen A und B bzw. B und C eindeutig geregelt werden sollte, um ein eventuelle Haftungsfrage abschließend zugunsten von A zu klären. Denn ansonsten bleibt doch eine Haftungslücke.
Wichtig ist dann, dass B selbst gegenüber C allein die Haftung für die Erlaubnisse eigenständig übernimmt, also das Model B gegenüber dem Shooting-Veranstalters C erklärt, über alle Erlaubnisse etc. zu verfügen und eben A dafür keine Haftung übernimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt