Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Voraussetzungen nach dem HSchulAbsZugV liegen nicht vor, da Sie keine Hochschulabsolventin sind.
Der Abschluss Ihrer Promotion in der nächsten Woche ändert daran leider nichts, da durch die Promotion kein Hochschulabschluss erreicht wird.
Mit der Promotion wird Ihnen der akademische Grad "Doktorin" verliehen und dient ausschließlich dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit, ein Hochschulabschluss wird damit nicht dokumentiert.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Diese Antwort ist vom 25.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass mein Promotionsstudium als solches nicht angerechnet wird, da kein Hochschulabschluss erworben werden kann.
Wird dann mein bisheriger 6-jähriger Aufenthalt in Deutschland nach der gegenwärtig geltenden Regelung angerechnet, die besagt, dass Bürger aus den neuen EU-Staaten, die mind. 3 Jahren in Deutschland angemeldet sind, eine Arbeitserlaubnis automatisch erteilt bekommen und steht mir somit die Arbeitsgenehmigung ohne Vorrangprüfung zu?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Soweit Sie sich bereits seit mindestens vier Jahren in Deutschland erlaubt aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, kann die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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www.kanzlei-roth.de