Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Nach § 14 II, 1 TzBfG ( Teilzeit- u. Befristungsgesetz ) ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zu dieser Dauer ist auch die Verlängerung möglich. In Ihrem Fall kann also eine weitere Befristung von 1 Jahr wirksam vereinbart werden.
Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht bei befristeten Arbeitsverhältnissen nur, wenn dies vertraglich so vorgesehen ist, § 15 III TzBfG.
Wenn Ihr Arbeitgeber sich nicht auf eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit einlässt, sind Sie also tatsächlich bis zum Ablauf an den Vertrag gebunden.
Wichtig ist, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, § 14 IV. Die Befristung muss also zu Beginn des Arbeitverhältnisses schriftlich vereinbart sein. Arbeiten Sie nach Ablauf der ersten Befristung weiter, dann entsteht "automatisch" ein unbefristetes Arbeitverhältnis. Nach § 16 TzBfG können Sie dann das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Dabei ist zu beachten, dass eine nachträgliche Befristung unwirksam wäre.
Die geforderte Schriftform ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gewahrt, wenn die Befristung zunächst nur mündlich und erst später nach Arbeitsantritt schriftlich vereinbart wird. Denn die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit einer zunächst nur mündlich vereinbarten - und damit unwirksamen - Befristung. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die nachträgliche - schriftliche - Befristung weder eine nachträgliche Befristung des bislang unbefristeten Arbeitsvertrages noch eine Bestätigung der formnichtigen Befristung bedeutet (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 -).
Dies könnte für Sie der erhoffte Ausweg sein.
Der Hinweis auf die Meldepflicht bei der Arbeitsagentur vor Auslauf des befristeten Arbeitsverhältnisses ist hingegen nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Befristung.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Ich habe bereits den Folgearbeitsvertrag mit der Unterschrift des Chefs auf dem Tisch liegen. D. h. Vertrag in Schriftform ist vorhanden, ist also leider nicht mein Ausweg.
Fragen siehe oben:
Welche Möglichkeiten gibt es denn sonst, das Arbeitsverhältnis frühzeitig ohne das Wohlwollen meines Chefs zu beenden? Welche wurden bereits akzeptiert?(Gericht?)
Welche Fehler IN Verträgen gab es, die eine Kündigung möglich machten?
Vielen Dank für die Beantwortung der Rückfrage!
Entscheidend ist nicht, dass Ihnen das Angebot des Chefs vorliegt, sondern wann die Vereinbarung geschlossen worden ist. Der Zeitpunkt der Vereinbarung ist derjenige, zu welchem Sie den Vertrag unterzeichnen und Ihrem Chef aushändigen.
Anderweitige standartisierte Möglichkeiten gibt es nicht. Dazu muessten Sie den Vertrag zur Verfügung stellen, sonst lässt sich dazu keine Aussage treffen. Wenn Vertrag und Befristung wirksam sind, besteht selbstverständlich die Vertragsbindung, so dass Sie ohne Einverständnis des Chefs nicht aus dem Vertrag herauskommen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie ein fristlosen Kündigungsgrund zur Seite hätten. Eine ausserordentliche Kündigung ist auch bei Befristungen möglich. Hiefür wäre erfoderlich, dass ein Festhalten am Vertrag aufgrund bestimmter Umstände unzumutbar wäre, s. dazu § 626 BGB .