A.
Wie Ihnen anscheinend bekannt ist, führt eine Eigenkündigung in der Regel zur Verhängung einer Sperrfrist für den Bezug von ALG I gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbxii/144.html" target="_blank">144</a> Abs. 1 Nr. 1 des dritten Sozialgesetzbuchs (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iii.htm" target="_blank">SGB III</a>) wegen Arbeitsaufgabe.
Nach der aktuellen Rechtsprechung gilt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Aufhebungsvertrags ebenso als eine aktive und damit schuldhafte Loslösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, mit der Folge einer Sperrfrist von zwölf Wochen, außer z.B. wenn mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrag nur einer bevorstehenden betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen werden soll.
Abgesehen davon muss sich der Arbeitnehmer in der von Ihnen geschilderten Situation nicht auf ein entsprechendes Angebot Ihrerseits einlassen.
B.
Hier wäre allerdings an eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__626.html" target="_blank">626</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>) zu denken. Wenn Ihnen eine weitere Zusammenarbeit aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht zumutbar ist, liegt kein versicherungswidriges Verhalten Ihrerseits im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III vor.
Da Sie jedoch mitteilen, dass Sie insofern in Beweisnot sind, dürfte von dieser Vorgehensweise möglicherweise eher abzuraten sein. Gleichwohl können Sie gegenüber dem Arbeitsamt durchaus versuchen, die wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, da die Behörde hier ein Beurteilungsermessen ausübt. Wird ein wichtiger Grund bejaht, kann keine Sperrzeit verhängt werden.
Was außerdem für Sie spricht: Wenn Sie eine ordentliche Kündigung vorziehen, erhalten Sie sich ja auf der anderen Seite den Arbeitsplatz länger, ferner sind Sie nicht verpflichtet, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, wenn dies zu unsicher und daher wiederum mit Nachteilen für Sie verbunden ist.
Das Arbeitsamt wird aufgrund der von Ihnen gegebenenfalls vorzutragenden Gründen nur dann einschreiten, wenn sich der konkrete Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergibt.
C.
Die Sperrzeiten gelten nur für den Bezug von Arbeitslosengeld, nicht auch für den Bezug anderer Leistungen wie Überbrückungsgeld (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbxii/57.html" target="_blank">57</a> SGB III) oder Existenzgründungszuschuss (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbxii/421l.html" target="_blank">421l</a> SGB III).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hinreichend klären. Bei Unklarheiten nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
leider ist für mich der folgende Passus mißverständlich ausgedrückt:
--- Was außerdem für Sie spricht: Wenn Sie eine ordentliche Kündigung vorziehen, erhalten Sie sich ja auf der anderen Seite den Arbeitsplatz länger, ferner sind Sie nicht verpflichtet, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, wenn dies zu unsicher und daher wiederum mit Nachteilen für Sie verbunden ist.---
Ist mit diesen Kündigungen jeweils eine Kündigung meinerseits ausgesprochen gemeint?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, ich meinte jeweils eine von Ihnen ausgesprochene Kündigung. Unter Beachtung der von mir genannten Voraussetzungen kann auch eine ordentliche Kündigung Ihrerseits ausreichen, um die Sperrzeit zu verhindern, insbesondere wenn Sie sich auf einen wichtigen Grund berufen können. Sie können auch versuchen, das weitere Vorgehen bereits im Vorfeld mit dem Arbeitsamt abzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbiii/144.html" target="_blank">144</a> SGB III
§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbiii/421l.html" target="_blank">421l</a> SGB III
§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbiii/57.html" target="_blank">57</a> SGB III