Wegerecht ohne Notwendigkeit

1. Juni 2019 15:47 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


20:41
Hallo,

Zuerst möchte ich die Bausituation kurz bescheiben:

Unser Haus und das Nachbarhaus liegen beide nebeneinander an der öffentlichen Straße. Beides Freistehende Häuser. Hauseingänge von der Straße über das jeweils eigene Grundstück zugänglich.

Nachbars angebaute Garage (die ebenfalls über seine Einfahrt von der Straße aus erreichbar ist) mit im Grundbuch eingetragenem Dachüberstand steht auf der Grundstücksgrenze. Zwischen seiner Garage/Einfahrt und unserem Haus ist eine 4 Meter breite begrünte Fläche.
Seine Gartenfläche ist bekanntlich eigentlich nur über eine Seit um das Haus, durch das Haus oder durch die Garage zugänglich. Aber ohne Weggerecht nicht auf der Seite zwischen uns.

Beide Grundstücke waren noch nie eingefriedet. Die Gärten sind somit nicht voneinander getrennt, die Vorbesitzer unseres Hauses waren Verwandschaft des Nachbarn.

Der Nachbar und unsere Vorbesitzer ließen ca. 3 Jahre vor dem Hausverkauf ein Geh- und Fahrrecht zu Lasten unseres Hauses eintragen. Weshalb erst dann, denn Sein Haus entstand in den 90ern, ist unbekannt.

Der Nachbar nutzt dieses Wegerecht um 1. seine Fahrräder nicht durch die eigene Garage in seinen Garten schaffen zu müssen und 2. um gelegentlich ein Auto hinter sein Haus zu fahren um daran Reparaturen durch zu führen.

Da wir uns nun einen Hund anschaffen wollen und das Grundstück einzäunen müssen/wollen ist die Frage wie dies auszusehen hat und wer für die Kosten der Einfriedung und evtl. notwendigen abschließbaren Durchgängen aufkommt.

Ist so ein Wegerecht nicht vermeintlich dafür gedacht ein von der Straße aus nicht direkt zugängliches Grundstück zugänglich zu halten und nicht um das Hobbymäßig zu nutzen?

Er könnte im Prinzip genauso gut Autos in seiner Garage parken/reparieren und mit dem Fahrrad an der anderen Hausseite vorbei, da das Haus ja freistehend ist.

Wenn so ein Wegerecht auch ohne Notwendigkeit bei der Eintragung, in Zukunft gültig ist, bleibt nur die Frage der Kostenaufteilung der Einfriedungen.

Normal ist hier in der Gegend eine 50/50 Teilung der Kosten einer ortsüblichen Einfriedung vorgesehen. Durch zumindest das Tor zwischen seiner Garage und unserem Haus (4Meter breit) und dem Tor zwischen den Gärten würden erhebliche Mehrkosten entstehen.

Ich hoffe ich konnte den Fall recht nachvollziehbar darstellen.

MfG


1. Juni 2019 | 16:28

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

eine Wegerecht kann ohne Zustimmung des Eigentümers nur als Notwegerecht eingetragen werden, das ich bei Ihnen aufgrund des vielseitigen Platzes ausschließe.

Hier müsste sich der genaue Eintrag angeschaut werden, der dann ggf. wieder gelöscht werden kann, wenn Sie damals nicht die Zustimmung gegebenen hatten und dies als Notrecht eingetragen ist.

Die Kosten sind, sofern im Wegerecht nichts dazu gesagt, zu teilen, auch wenn es aufwändiger ist und Mehrkosten verursacht. Dies wäre dann im damaligen Wegerechtsverfahren zu klären gewesen, wenn die Kostenlast zu Ihren Gunsten hätte ausfallen sollen.

Gerne können Sie mir einmal kostenfrei den Grundbuchauszug zur kostenfreien Durchsicht zur Verfügung stellen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 1. Juni 2019 | 20:26

Ich verstehe den zweiten Abschnitt nicht ganz:

"Hier müsste sich der genaue Eintrag angeschaut werden, der dann ggf. wieder gelöscht werden kann, wenn Sie damals nicht die Zustimmung gegebenen hatten und dies als Notrecht eingetragen ist."

Als das Wegerecht eingetragen wurde, besaßen wir unser Haus ja nocht nicht. Da die beiden Eigentümer Verwandte waren, nehme ich an dass es von beiden Seiten eine Zustimmung gab.

Von Notrecht ist im Grundbuch keine Rede. Dort steht: "Geh- und Fahrrecht gemäß Bewilligung vom xx.xx.xxxx (UrNr. XXXX, Notar ...).; das Recht ist auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks vermerkt; Gleichrang mit Abt. II/2 in Blatt 1102 eingetragen am....

Ich wollte mehr wissen ob so ein Wegerecht in irgendeiner Weise auch "nichtig" sein kann, da es absolut keinen driftigen Grund dafür gibt.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juni 2019 | 20:41

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn es kein Notwegerecht gewesen sein sollte, stünde ggf. etwas in der Vertragsurkunde, die dieses REcht ggf. einschränkt oder zum Erlöschen bringt. Aus dem Grund hatte ich dies vermerkt, dass es hier ggf. Möglichkeiten gäbe, das Wegerecht wieder löschen zu lassen (soweit es sich aus der Urkunde ergeben sollte).,

Eine Nichtigkeit gibt es nur, wenn es formell nicht eingetragen wurde. Davon ist allerdings auszugehen, insbesondere wenn eine notarielle Grundlage existiert. Wegerechte können als Bealstung auf jedem Grundstück gelten, unabhängig der Notwendigkeit. Hier wäre die Vertragsurkunde zu prüfen, ob es Rücktritts- oder Löschungsmöglichkeiten gibt. Falls hier allerdings nichts darüber stehen sollte, wäre das Recht solange vorhanden, bis es mit Zustimmung der anderen Eigentümer gelöscht werden kann.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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