Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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eine Wegerecht kann ohne Zustimmung des Eigentümers nur als Notwegerecht eingetragen werden, das ich bei Ihnen aufgrund des vielseitigen Platzes ausschließe.
Hier müsste sich der genaue Eintrag angeschaut werden, der dann ggf. wieder gelöscht werden kann, wenn Sie damals nicht die Zustimmung gegebenen hatten und dies als Notrecht eingetragen ist.
Die Kosten sind, sofern im Wegerecht nichts dazu gesagt, zu teilen, auch wenn es aufwändiger ist und Mehrkosten verursacht. Dies wäre dann im damaligen Wegerechtsverfahren zu klären gewesen, wenn die Kostenlast zu Ihren Gunsten hätte ausfallen sollen.
Gerne können Sie mir einmal kostenfrei den Grundbuchauszug zur kostenfreien Durchsicht zur Verfügung stellen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Ich verstehe den zweiten Abschnitt nicht ganz:
"Hier müsste sich der genaue Eintrag angeschaut werden, der dann ggf. wieder gelöscht werden kann, wenn Sie damals nicht die Zustimmung gegebenen hatten und dies als Notrecht eingetragen ist."
Als das Wegerecht eingetragen wurde, besaßen wir unser Haus ja nocht nicht. Da die beiden Eigentümer Verwandte waren, nehme ich an dass es von beiden Seiten eine Zustimmung gab.
Von Notrecht ist im Grundbuch keine Rede. Dort steht: "Geh- und Fahrrecht gemäß Bewilligung vom xx.xx.xxxx (UrNr. XXXX, Notar ...).; das Recht ist auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks vermerkt; Gleichrang mit Abt. II/2 in Blatt 1102 eingetragen am....
Ich wollte mehr wissen ob so ein Wegerecht in irgendeiner Weise auch "nichtig" sein kann, da es absolut keinen driftigen Grund dafür gibt.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn es kein Notwegerecht gewesen sein sollte, stünde ggf. etwas in der Vertragsurkunde, die dieses REcht ggf. einschränkt oder zum Erlöschen bringt. Aus dem Grund hatte ich dies vermerkt, dass es hier ggf. Möglichkeiten gäbe, das Wegerecht wieder löschen zu lassen (soweit es sich aus der Urkunde ergeben sollte).,
Eine Nichtigkeit gibt es nur, wenn es formell nicht eingetragen wurde. Davon ist allerdings auszugehen, insbesondere wenn eine notarielle Grundlage existiert. Wegerechte können als Bealstung auf jedem Grundstück gelten, unabhängig der Notwendigkeit. Hier wäre die Vertragsurkunde zu prüfen, ob es Rücktritts- oder Löschungsmöglichkeiten gibt. Falls hier allerdings nichts darüber stehen sollte, wäre das Recht solange vorhanden, bis es mit Zustimmung der anderen Eigentümer gelöscht werden kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt