Wegerecht an einem nicht bebauten Grundstück

30. Dezember 2007 23:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:17
Guten Abend,

ich habe ein Grundstück (Ackerland) samt Weg gekauft, dieses mit Kosten und Rennerei zum Bauland qualifiziert und ein Haus gebaut.
An diesem Weg allerdings liegt noch ein anderes Grundstück, was 1994 als Acker an den neuen Besitzer verkauft wurde und jetzt durch unser Grundstück Bauland wurde.
Ich habe den Besitzer gebeten, ob er sich am Wiederaufbau des Weges beteiligt, da er ja nun in den Vorteil eines Baulandes gekommen ist- er hat das verneint.
Also habe ich den Weg hergerichtet.
Nach dem der Weg in Ordnung war wollte der Besitzer des anderen Grundstückes dieses nun wieder verkaufen- Bauland mit einer super Zufahrt.
Dabei ist ihm aufgefallen, dass er damals beim Kauf des Ackers kein Wegerecht für den Weg eingetragen hat.
Nun kam er zu mir und hat das Wegerecht gefordert- notfalls würde er auch vor Gericht ziehen.
Da ich natürlich immer noch sauer bin über seine Nichtbeteiligung an dem Herrichten des Weges würde ich ihm dieses Wegerecht natürlch verweigern. Damit könnte er das Grundstück natürlich nicht verkaufen.
Niemand baut ein Haus ohne Zufahrt.
Ist so etwas rechtlich möglich oder kann er auf das Wegerecht bestehen?
Der Weg endet an meinem Grundstück- es ist kein Durchfahrtweg.
30. Dezember 2007 | 23:47

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

der Eigentümer eines Grundstücks welches nicht an eine öffentliche Straße angebunden ist, kann von seinen Nachbarn verlangen die Benutzung deren Grundstücke zu dulden, sogenanntes Notwegerecht; § 917 BGB.

Einigen sich die Nachbarn nicht, bestimmt das Gericht die Richtung des Notwegs und den Umfang des Benutzungsrechts.
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen.
Ein solches Notwegerecht kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.

Das Notwegerecht ist dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer des abgeschlossenen Grundstücks die bisherige Verbindung zu einer öffentlichen Straße willkürlich aufgehoben hat; § 918 BGB. Dies ist nach Ihrer Schilderung jedoch nicht der Fall.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Rückfrage vom Fragesteller 31. Dezember 2007 | 11:13

Beinhaltet das Notwegerecht Geh und Fahrtrecht oder nur das Geh Recht? Oder wird dies vom Gericht entschieden.
Es könnten bei einem Notwegerecht auch keine Baufahrzeuge den Weg befahren oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Januar 2008 | 15:17

Sehr geehrter Fragesteller,

wie ich bereits in der ersten Antwort geschrieben habe, bestimmt das Gericht hinsichtlich des Notwegerechts den Umfang des Benutzungsrechts. Sie müssen im Zweifel die notwendige Benutzung dulden. Dies kann auch eine zeitweise Duldung der Durchfahrt von Baumaschinen bedeuten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

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