30. Dezember 2007
|
23:47
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
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der Eigentümer eines Grundstücks welches nicht an eine öffentliche Straße angebunden ist, kann von seinen Nachbarn verlangen die Benutzung deren Grundstücke zu dulden, sogenanntes Notwegerecht; § 917 BGB.
Einigen sich die Nachbarn nicht, bestimmt das Gericht die Richtung des Notwegs und den Umfang des Benutzungsrechts.
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen.
Ein solches Notwegerecht kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.
Das Notwegerecht ist dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer des abgeschlossenen Grundstücks die bisherige Verbindung zu einer öffentlichen Straße willkürlich aufgehoben hat; § 918 BGB. Dies ist nach Ihrer Schilderung jedoch nicht der Fall.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Rückfrage vom Fragesteller
31. Dezember 2007 | 11:13
Beinhaltet das Notwegerecht Geh und Fahrtrecht oder nur das Geh Recht? Oder wird dies vom Gericht entschieden.
Es könnten bei einem Notwegerecht auch keine Baufahrzeuge den Weg befahren oder?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. Januar 2008 | 15:17
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich bereits in der ersten Antwort geschrieben habe, bestimmt das Gericht hinsichtlich des Notwegerechts den Umfang des Benutzungsrechts. Sie müssen im Zweifel die notwendige Benutzung dulden. Dies kann auch eine zeitweise Duldung der Durchfahrt von Baumaschinen bedeuten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -