Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Ich unterstelle, dass das Wegerecht in der Vergangenheit notarvertraglich vereinbart wurde und im Grundbuch gesichert/eingetragen ist. Dann gilt:
Eine vertraglich vereinbartes Wegerecht ist grundsätzlich bindend und kann nicht ohne weiteres einseitig gelöscht, gekündigt oder abgeändert werden.
Etwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn das Wegerecht einem Notwegerecht (§ 917 BGB) entsprang und dieses, etwa weil eine neue Zuwegung geschaffen wurde, nicht mehr erforderlich ist. Dann könnten Sie sich auf den Wegfall der früher fehlenden Verbindung des Nachbargrundstücks mit einem öffentlichen Weg berufen und die Aufhebung des Wegerechtes verlangen.
Weiterhin bietet u.U. das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Möglichkeit. Insoweit gilt (Zitat):
"Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung."
Ob die entsprechenden Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, bedarf einer intensiven Prüfung, welche hier im Rahmen einer Erstberatung leider nicht zu schaffen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
gern nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Ich unterstelle, dass das Wegerecht in der Vergangenheit notarvertraglich vereinbart wurde und im Grundbuch gesichert/eingetragen ist. Dann gilt:
Eine vertraglich vereinbartes Wegerecht ist grundsätzlich bindend und kann nicht ohne weiteres einseitig gelöscht, gekündigt oder abgeändert werden.
Etwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn das Wegerecht einem Notwegerecht (§ 917 BGB) entsprang und dieses, etwa weil eine neue Zuwegung geschaffen wurde, nicht mehr erforderlich ist. Dann könnten Sie sich auf den Wegfall der früher fehlenden Verbindung des Nachbargrundstücks mit einem öffentlichen Weg berufen und die Aufhebung des Wegerechtes verlangen.
Weiterhin bietet u.U. das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Möglichkeit. Insoweit gilt (Zitat):
"Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung."
Ob die entsprechenden Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, bedarf einer intensiven Prüfung, welche hier im Rahmen einer Erstberatung leider nicht zu schaffen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt