Wechsel von der PKV in die GKV bei vorübergehender Arbeitslosigkeit

| 3. Juni 2019 09:40 |
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Sozialversicherungsrecht


Hallo,

ich möchte kurz meine Situation schildern.

Ich bin 39 Jahre alt, verheiratet und habe 2 Kinder. Bislang bin ich in der PKV versichert. Mein Einkommen liegt oberhab der Versicherungspflicht und ich möchte zurück in die GKV wechseln.

Es deutet sich jetzt an, dass ich meinen Arbeitgeber wechseln kann. Sofern ich im Juni meine bisherige Anstellung kündige, wäre ich ab dem 01.10.2019 für einen neuen Arbeitgeber verfügbar. Mein Gehalt dort würde auch wieder oberhalb der Versicherungspflicht liegen.

Meine Intention ist nun, diesen Wechsel zu nutzen, um zurück in die GKV zu kommen.

Meiner Recherche nach müsste ich 4 Wochen ALG I beziehen, damit die eingetretene Versicherungspflicht bei Arbeitslosigkeit in der Form von mir genutzt werden kann, dass ich diese auch im neuen Beschäftigungsverhältnis weiter nutzen kann.

Ist das korrekt? Stimmen auch die 4 Wochen und wo steht es konkret?
Dann könnte ich meinem neuen Arbeitgeber schlicht den 01.11.2019 als Starttermin nennen.

Wie gestaltet sich das bei einer eventuellen Sperre durch das Arbeitsamt wegen meiner Eigenkündigung? Würde sich so eine Sperre nur auf den Bezug des ALG I und nicht auf das Eintreten der Versicherungspflicht beziehen? Sprich: Die 4 Wochen fangen auf jeden Fall an zu laufen?

Oder würde die Versicherungspflicht dann erst später eintreten? Letzteres wäre natürlich schwierig, da kaum planbar. Sofern das so wäre - gibt es alternative Möglichkeiten?

Eine Einschätzung würde mich sehr freuen.

Viele Grüße


Einsatz editiert am 03.06.2019 22:10:39
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Wenn Sie arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beantragen, werden Sie versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Eine Mindestdauer gibt es nicht. Sie können sich zwar von Ihrer Versicherungspflicht befreien lassen, um privat versichert zu bleiben (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V). Das wollen Sie aber ja nun gerade nicht.

2. Sie werden auch versicherungspflichtig, wenn für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit angeordnet wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Nach Wiederaufnahme einer Beschäftigung können Sie dann gem. § 188 Abs. 4 SGB V als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 6. Juni 2019 | 23:27

Hallo,

herzlichen Dank für die Antwort, die mir sehr weiterhilft.

Ich habe verstanden, dass ich ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig wäre und es für die Mitnahme der GKV in meine neue Beschäftigung keine Mindestdauer benötigt (ich hatte in einem Artikel hier mal von 4 Wochen gelesen).

Lässt sich auf dieser Basis folgendes Szenario praktisch und rechtlich organisieren? Die Kündigungsfristen sind hier unerheblich.

Kündigung meines bestehenden Arbeitsverhältnisses im Juni zum 25.08.2019 und unmittelbare Anmeldung der Arbeitslosigkeit zum 26.08.2019. Anschließende Info an meine private Kasse und Anmeldung bei meiner letzten gesetzlichen Kasse zum 26.08.2019. Arbeitsvertrag für neue Stelle zum Start 01.09.2019 unterzeichnen.

Vielen Dank !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juni 2019 | 00:17

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ja, ein solches Szenario ließe sich – wenn auch ziemlich knapp – organisieren.

Wichtig ist, dass Sie entweder Arbeitslosengeld beziehen oder aufgrund einer Sperrzeit oder wegen Urlaubsabgeltung nicht beziehen.

Wenn Sie hingegen eine Abfindung bekommen und Ihr Arbeitslosengeldanspruch deshalb gem. § 158 SGB III ruht, werden Sie nicht versicherungspflichtig.

Sie müssen außerdem aufpassen, dass Sie nicht versehentlich die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V beantragen. Da Sie bisher privat versichert waren, wird Ihnen ein entsprechendes Formular von der Arbeitsagentur möglicherweise angeboten.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Juni 2019 | 07:22

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