1. Juli 2023
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07:06
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn Sie eine Website erstellen, dann bleiben Sie der Urheber dieser Website.
Allerdings ist mir der kommerziellen Erstellung einer Website für Dritte regelmäßig die Einräumung von Rechten an dieser Seite verbunden. Für diese Rechteeinräumung wird dann eine Vergütung gezahlt. Wenn die Verwaltung der Seite nicht Teil der Vereinbarung ist, dann kann auch durchaus denkbar sein, dass der Ersteller der Seite keinen Zugang mehr hat.
Das hängt alles jeweils von der im individuellen Fall getroffenen Vereinbarung statt.
Auch die Frage was mit der von Ihnen erstellen Seite gemacht werden darf hängt davon ab welche Rechte Sie eingeräumt haben, beispielsweise das Recht auf Bearbeitung Ihres Werkes besteht nur dann, wenn dies auch von Ihnen dem Kunden gegenüber eingeräumt wird.
Nach Ihren Angaben wäre meine Annahme, dass Sie (nur) eine monatliche Vergütung für die Verwaltung der erstellten Seite erhalten haben und davon jetzt ausgeschlossen wurden, evtl. auch mit dem Ziel des Auftraggebers die monatliche Vergütung nicht mehr zahlen zu müssen. Wenn das aber so vereinbart war und man Ihre Leistung nicht mehr annimmt würde das nicht dazu führen, dass keine Vergütung mehr zu zahlen ist.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-