17. März 2023
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16:03
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dass Sie keinen Vertrag in Schrift- oder Textform geschlossen haben, ist für das Zustandekommen eines Vertrages grundsätzlich unbeachtlich.
Ein Vertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Die Erstellung einer Website erfolgt grundsätzlich gegen Engelt, sodass auch hier ein Vertrag in Gestalt eines Werkvertrages zustande gekommen ist. Zwar liegt hier offenbar eine einvernehmliche Vertragsauflösung hinsichtlich der weiteren Erstellung der Website vor. Jedoch entbindet dies die Agentur nicht, die ihr bis zur Auftragsbeendigung obliegenden Pflichten zu erfüllen.
Was nun konkret Inhalt des Vertrages ist, muss durch Auslegung ermittelt werden und hängt vom Einzelfall ab. Meines Erachtens sprechen jedoch gute Gründe dafür, dass Sie bisherigen Ergebnisse als veröffentliche Version verlangen können, zumal die Datei offenbar selbst von einer anderen Agentur mit derselben Expertise nicht geöffnet werden kann. Die bisherigen Ergebnisse stellen sich für Sie somit als unbrauchbar dar.
Sie sollten daher der alten Agentur daher auf diesen Umstand hinweisen und eine Frist setzen, bis zu welcher die Agentur die Website veröffentlich haben soll. Sofern die bisherigen Ergebnisse Ihnen wichtiger sind als die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge ist, können Sie auf Nacherfüllung, also Veröffentlichung der Website klagen.
Anderenfalls können Sie auch androhen, dass Sie bei fruchtlosen Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und Ihr bereits gezahltes Geld zurückverlangen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt