15. Juli 2024
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13:28
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie den Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft haben, gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahr (§ 437 i. V. m. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Zudem profitieren Sie in den ersten 12 Monaten von der Beweislastumkehr des § 477 BGB: Zeigt sich in dieser Zeit ein Sachmangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Verkäufer müsste dann beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorlag.
Die Gewährleistung gilt allerdings nicht für sog. Verschleißteile. Der BGH hat hierzu entschieden: "Gewöhnlicher Verschleiß ist kein Sachmangel; dies auch dann nicht, wenn das Teil in absehbarer Zeit erneuert werden muss. Aufhorchen lässt der einschränkende Zusatz „… sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist" (BGH, Urteil vom 09.09.2020, Az. VIII ZR 150/18, Abruf-Nr. 218483). Zu den sicherheitsrelevanten Verschleißteilen gehören v. a. die Bremsanlage, das Fahrwerk, die Lenkung und die Reifen. Motor und Getriebe zählen gleichfalls zu den sicherheitsrelevanten Baugruppen.
Die von Ihnen genannten Mängel stellen grundsätzlich Sachmängel im Sinne des § 434 BGB dar. Der Verkäufer ist daher verpflichtet, diese im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen.
Auch der nun aufgetretene Wasserschaden dürfte einen Sachmangel darstellen, für den der Verkäufer grundsätzlich einzustehen hat. Seine Aussage, er könne Sie nur bei der Beseitigung "unterstützen", ist rechtlich nicht haltbar. Er muss den Mangel vollständig beseitigen.
Mein Rat:
- Fordern Sie den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung von ca. 14 Tagen zur vollständigen Mangelbeseitigung auf. Drohen Sie für den Fall der Nichterfüllung die Geltendmachung Ihrer Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) an. Lassen Sie dieses Schreiben (per Einschreiben) nachweislich zustellen.
- Dokumentieren Sie alle Mängel und Korrespondenz sorgfältig.
- Bleibt der Verkäufer untätig, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Rechte durchzusetzen. Ggf. ist ein Gutachten einzuholen.
- Lassen Sie sich nicht mit einer halbherzigen "Unterstützung" abspeisen. Der Verkäufer muss die Mängel vollständig beseitigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen