Wasserschaden im Auto

15. Juli 2024 11:51 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Wir haben uns vor 3 Monaten (10.04.2024) einen gebrauchten PKW VW Tiguan Bj. 2008 gekauft. 2 Tage nach Abholung traten die 1 Mängel auf:
Öl Lampe ging an, Motor ruckelte, Zentralverriegelung Beifahrerseite defekt, kaputter Getränkehalter hinten und ein Klackern in der Lüftung.
Öl wurde nach gekauft und der Getränkehalter auch instandgesetzt.
3 Wochen später kam dann der Defekt der elekt. Handbremse, wo sich ein Bremssattel nicht mehr löste und der Wagen zum Händler geschleppt werden musst. (29.04.2024)
Dieses wurde notdürftig durch den Ausstauscht des Bremssattels und Stilllegung der Handbremse repariert, da der Zuständige Verkäufer im Urlaub war. Am 21.05.2024 sollte dann der Wagen endlich für 2 Tage in die Werkstatt zur Reparatur und Behebung folgender Mängel:
Handbremse/Steuergerät
Zentralverriegelung Beifahrerseite
Ruckeln im Motor
Klackern in der Lüftung
Dämpfer Kofferraum
Kosten für ÖL und Getränkehalter (eigene Entstandsetztung)

Am 05.06.24 war der Wagen dann fertig und folgendes nicht behoben.
Ruckeln im Motor (Wurde der Nockenwellensensor getauscht, was aber nicht geholfen hat)
Klackern in der Lüftung
Dämpfer Kofferraum (Verschleiß - ok)

Nun 12.07.24 Wasserschaden im Auto
Viel auf durch Geruch und nassem Innenraum hinten und schließlich Nassem Kofferraum.
Händler angerufen: " Wir können Sie unterstützen bei der Beseitigung des Wasserschadens"

Ruckel im Motor wird nochmals überprüft, sowie die Spurenstellung der Wagens, da die Reifen innen Seitig abgefahren werden.

Nun die Frage, der Wasserschaden ist ein Sachmagel und der Verkäufer steht doch in der Gewährleistung? Weil er sagte nein, wir können nur unterstützen. Er geht davon aus, dass die Abläufe von dem Panoramadach verstopft sind, was aber nicht sicher ist. Er hatte das Auto aber mit dem Satz zurück gegeben ist sei alles in Ordnung und überprüft.

Wir bitten um fachkundigen Rat wie wir weiter vorgehen können und dem Händler aus passend Antworten können.
15. Juli 2024 | 13:28

Antwort

von


(174)
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28199 Bremen
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail: fea@legal-aide.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Sie den Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft haben, gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahr (§ 437 i. V. m. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Zudem profitieren Sie in den ersten 12 Monaten von der Beweislastumkehr des § 477 BGB: Zeigt sich in dieser Zeit ein Sachmangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Verkäufer müsste dann beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorlag.

Die Gewährleistung gilt allerdings nicht für sog. Verschleißteile. Der BGH hat hierzu entschieden: "Gewöhnlicher Verschleiß ist kein Sachmangel; dies auch dann nicht, wenn das Teil in absehbarer Zeit erneuert werden muss. Aufhorchen lässt der einschränkende Zusatz „… sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist" (BGH, Urteil vom 09.09.2020, Az. VIII ZR 150/18, Abruf-Nr. 218483). Zu den sicherheitsrelevanten Verschleißteilen gehören v. a. die Bremsanlage, das Fahrwerk, die Lenkung und die Reifen. Motor und Getriebe zählen gleichfalls zu den sicherheitsrelevanten Baugruppen.

Die von Ihnen genannten Mängel stellen grundsätzlich Sachmängel im Sinne des § 434 BGB dar. Der Verkäufer ist daher verpflichtet, diese im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen.
Auch der nun aufgetretene Wasserschaden dürfte einen Sachmangel darstellen, für den der Verkäufer grundsätzlich einzustehen hat. Seine Aussage, er könne Sie nur bei der Beseitigung "unterstützen", ist rechtlich nicht haltbar. Er muss den Mangel vollständig beseitigen.

Mein Rat:

- Fordern Sie den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung von ca. 14 Tagen zur vollständigen Mangelbeseitigung auf. Drohen Sie für den Fall der Nichterfüllung die Geltendmachung Ihrer Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) an. Lassen Sie dieses Schreiben (per Einschreiben) nachweislich zustellen.

- Dokumentieren Sie alle Mängel und Korrespondenz sorgfältig.

- Bleibt der Verkäufer untätig, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Rechte durchzusetzen. Ggf. ist ein Gutachten einzuholen.

- Lassen Sie sich nicht mit einer halbherzigen "Unterstützung" abspeisen. Der Verkäufer muss die Mängel vollständig beseitigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


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