vielen Dank für Ihre Frage, die aufgrund Ihrer Angaben in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte. Vorangeschickt sei, dass die Beantwortung allein anhand der von Ihnen gegebenen Informationen erfolgt und in diesem Forum nur eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden kann, die eine eingehende anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann und will.
Nun aber zu Ihren Fragen:
Zu beachten ist insgesamt, dass auch Sie als Geschädigter grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht in der Form trifft, dass Sie die Kosten für die Schadensregulierung möglichst gering halten und nicht unnötig verteuern. Bezogen auf Ihre Fragen bedeutet das:
1)
Prinzipiell ist es zwar möglich, eine Entschädigung dafür zu verlangen, dass eine Wohnung während der Schadensregulierung nicht genutzt werden kann. Dies gilt aber in der Regel nur für die Fälle, in denen die Wohnung komplett nicht mehr zu nutzen ist (z. B. nach Bränden o. ä.) Hier scheint es jedoch so, dass nur ein Zimmer betroffen ist und die restliche Wohnung weiterhin nutzbar ist. In diesen Fällen wird es meist für zumutbar gehalten, die Wohnung im übrigen weiterhin zu nutzen. Es ist grundsätzlich auch zumutbar, dass Ihr Sohn - da ja die Reparaturarbeiten von relativ kurzer Dauer sein werden - vorübergehend in einem anderen Zimmer untergebracht wird oder bei einem Freund oder Verwandten schläft.
Sollte die Wohnung dennoch während der Instandsetzungsarbeiten insgesamt nicht nutzbar sein oder eine kurzfristige Unterbringung Ihres Sohnes in einem anderen Raum innerhalb der Wohnung oder bei Freunden, verwandten nicht möglich sein, sollten Sie dies der Versicherung unverzüglich mitteilen und konkret abklären, ob und in welcher Höhe die Kosten für eine Unterbringung übernommen werden.
2.
Der Betrieb der Trockengeräte ist leider eine notwendige Vorarbeit für die spätere Instandsetzung. Wäre der Wasserschaden vom Vermieter verursacht und wäre dieser für die Schadensbeseitigung verantwortlich, käme u. U. wegen des Lärms eine Mietminderung in Betracht. Da hier aber die Schadensversursachung nicht beim Vermieter sondern bei den Handwerkern liegt, ist eine Mietminderung wegen des Lärms nicht möglich. Meist ist es leider so, dass die Lärmbelästigung als notwendiges Übel hingenommen werden muss. Anders liegt nur dann der Fall, wenn durch den Betrieb der Trockengeräte die Wohnung insgesamt unbewohnbar wäre, wovon hier aber nicht auszugehen ist. Sollten allerdings die Trockengeräte über Ihren Stromanschluss laufen, sollten Sie unbedingt mit der Versicherung abklären, wer die für diese Zeit erhöhten Stromkosten trägt. Hier käme grundsätzlich in Betracht, dass - wenn schon der Lärm zu ertragen ist - wenigstens die erhöhten Stromkosten von der Versicherung übernommen werden.
3.
Eine Abrechnung nach Kostenvoranschlägen ist vor allem bei der KfZ-Versicherung vorgesehen; ob die dort entwickelten Grundsätze für die Abrechnung nach Kostenvoranschlägen auch für andere Versicherungssparten vollständig übernommen werden, wird in der Rechtsprechung leider noch unterschiedlich bewertet. Es gibt Urteile, bei denen eine Gebäudeversicherung eine Abrechnung auf Basis des Kostenvoranschlags abrechnen kann und darf. Bei der Hausratversicherung ist der real entstandene Schaden zu ersetzen, so dass eine Abrechnung nach Kostenvoranschlag ausscheidet. Ich gehe hier allerdings davon aus, dass nicht die Gebäudeversicherung, sondern die Haftpflichtversicherung der Handwerker für den Schaden eintritt. Hier ist es u. U. von den Versicherungsbedingungen abhängig, ob und inwieweit die Abrechnung nach Kostenvoranschlag möglich ist. Daher wäre diese Form mit der Versicherung vorab besonders abzuklären. Gleiches gilt auch, für die Abrechnung aufgrund von Eigenarbeiten. Hier wäre zunächst zu ermitteln, welcher Betrag / Stundenlohn angemessen und erstattungsfähig wäre. Dies hängt maßgeblich von den ortsüblichen Stundenlöhnen und der Art der Arbeiten ab. Nicht in Ansatz gebracht werden können bei der Eigenarbeit die Umsatzsteuer, An- und Abfahrtskosten etc. Bei dieser Form der Abrechnung sollte unbedingt vorher mit der Versicherung geklärt werden, ob diese Art Schadensregulierung wegen möglicher Gewährleistungsproblematiken überhaupt akzeptiert wird.
Um Schwierigkeiten zu vermeiden würde ich hier den sichersten Weg wählen und eine Schadensregulierung anhand der konkreten Rechnungen vornehmen lassen. Die Schadensminderungspflicht geht nicht soweit, dass Sie der Versicherung Arbeit abnehmen müssen oder Gewährleistungsrisiken tragen müssen.
4.
Eine konkrete Absicherung gegen Folgeschäden ist u. U. problematisch. Die Schadensregulierung dient der Behebung der konkreten Schäden, wobei natürlich ggf. zuvor zu prüfen ist, ob möglicherweise mit Folgeschäden zu rechnen ist. Die Schadensregulierung hat dann so zu erfolgen, dass die Gefahr von Folgeschäden so weit wie möglich ausgeschlossen ist. Denkbar wäre allenfalls hier eine Erklärung, dass die Geltendmachung von Folgeschäden nicht durch die Regulierung ausgeschlossen wird. Hierauf aber genau einzugehen, würde den Rahmen dieses Forums sprengen und wäre zuvor anhand des konkreten Falls näher zu prüfen.
5.
Es gibt oftmals die Möglichkeit, sogenannte Nebenkostenpauschalen geltend zu machen, z. B. für Telefonkosten o. ä. Die Kosten für die Kostenvoranschläge werden von den Versicherungen meist dann übernommen, wenn die Versicherung die Vorlage von mehreren Kostenvoranschlägen ausdrücklich fordert. Es empfiehlt sich bei der Einholung der Kostenvoranschläge nach evtl. Kosten zu fragen und bei Zweifeln sich mit der Versicherung noch einmal abzustimmen. Als Nebenkostenpauschale für Telefon, Porto, Wege werden nach meinen Erfahrungen in der Regel zwischen 20,00 bis 30,00 € von den Versicherungen ohne weitere Nachweise akzeptiert.
6.
Ob Endreinigungskosten und Kosten für den Wiederaufbau der Möbel erstattungsfähig sind, ist teilweise umstritten und hängt sicherlich auch davon ab, in welchem Maße diese Arbeiten anfallen. Häufig fallen diese Arbeiten aber auch unter die Schadensminderungspflicht, so dass der Geschädigte diese Arbeiten - soweit möglich und unzumutbar - selbst und auf eigene Kosten durchführen muss. Auch hier wäre eine konkrete Prüfung des Einzelfalls für eine abschließende Bewertung erforderlich. Normale Reinigungen ohne besonderen Aufwand sowie ein relativ geringer Aufwand beim Wiederaufbau der Möbel wird wohl nicht erstattet werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Jacobi
Rechtsanwältin