Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
1)Sollte sich der Auszug Ihre Mieter verzögern, müssten Sie bei einer erklärten Kündigung Ihrerseits für die eigene Mietwohnung in eine Zwischenunterkunft ziehen. Die von Ihnen gegenüber Ihrem Vermieter erklärten Kündigung kann nicht unter der Bedingung erklärt werden, dass diese nur wirksam sei, sofern Ihr eigener Mieter auch das Einfamilienhaus räumt.
Bei einer unterstellten wirksamen Kündigung zum 30.09. - deren Prüfung nicht Gegenstand der Frage ist und auch nur nach genauer Prüfung der Unterlagen erfolgen kann - könnten Sie allerdings die Kosten der Zwischenunterkunft als Schadensersatz gegen Ihren Mieter geltend machen.
2) Sollten Sie sich mit Ihrem Vermieter einvernehmlich auf eine Fortsetzung des Mietverhälntisses einigen, würde sich die Kündigungsfrist bei erneuter Kündigung ebenfalls auf 3 Monate belaufen.
Ich hoffe, Ihnen ein erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
1)Sollte sich der Auszug Ihre Mieter verzögern, müssten Sie bei einer erklärten Kündigung Ihrerseits für die eigene Mietwohnung in eine Zwischenunterkunft ziehen. Die von Ihnen gegenüber Ihrem Vermieter erklärten Kündigung kann nicht unter der Bedingung erklärt werden, dass diese nur wirksam sei, sofern Ihr eigener Mieter auch das Einfamilienhaus räumt.
Bei einer unterstellten wirksamen Kündigung zum 30.09. - deren Prüfung nicht Gegenstand der Frage ist und auch nur nach genauer Prüfung der Unterlagen erfolgen kann - könnten Sie allerdings die Kosten der Zwischenunterkunft als Schadensersatz gegen Ihren Mieter geltend machen.
2) Sollten Sie sich mit Ihrem Vermieter einvernehmlich auf eine Fortsetzung des Mietverhälntisses einigen, würde sich die Kündigungsfrist bei erneuter Kündigung ebenfalls auf 3 Monate belaufen.
Ich hoffe, Ihnen ein erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt