Was sind die Bedingungen zum Erlangen einer Aufenthaltskarte in Deutschland?

9. Februar 2019 14:29 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


21:58
Meine Frau ist russische Staatsbürgerin. Sie hat noch ein bis zum 27.02.2019 gültiges Schengenvisum. Wir haben am 17. Januar 2019 in Dänemark geheiratet und sie ist danach in meinem Wohnort unter meiner Adresse gemeldet.
Die Ausländerbehörde in Freiburg hat uns letzten Mittwoch mitgeteilt, dass meine Frau bis zum 27.02.2019 Deutschland wieder verlassen muss. Sie müsse mit einem Deutschkenntnisnachweis A1 bei der deutschen Botschaft in Moskau einen Antrag eines Visums für Familienzusammenführung stellen. Nach Erhalt dieses Visum dürfe sie denn wieder nach Deutschland einreisen
Diesen für meine Frau sowohl aus familiären sowie finanziellen Gründen absolut untragbare Umstand möchte ich unbedingt vermeiden.
Ich bitte deshalb um Prüfung , ob die nachfolgend beschriebene Möglichkeit in unserem Fall eine Chance auf Realisierbarkeit hätte.
Ich bin mit meiner deutschen Staatsbürgerschaft- geboren am 17.08.1943 in Lübeck-ein sogenannter Unionsbürger und genieße die Freizügigkeit. Direkt nach der Eheschließung müsste meine Frau ebenfalls den europäischen Freizügigkeitsstatus erhalten., womit beim Antrag auf eine Aufenthaltskarte nicht mehr das nationale Ausländerrecht, sondern die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs greift; Freizügigkeitsgesetz/EU.
Da unser Lebensunterhalt gesichert ist , müsste meine Frau durch unsere Hochzeit ( dänische Heiratsurkunde ist vorhanden) eine sogenannte Aufenthaltskarte für 5 Jahre erhalten.
Sind in unserer Situation die Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltskarte ohne Aus- und Wiedereinreise für meine Frau erfüllt?
Wo müsste der entsprechende Antrag gestellt werden? Wird die Aufenthaltskarte vor Ablauf des Schengenvisums erteilt? Welche Unterlagen sind für eine Antragstellung für eine Aufenthaltskarte notwendig?
Für eine entsprechende Rechtsberatung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
9. Februar 2019 | 15:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider unterfällt Ihre Ehefrau nicht dem FreizügG/EU, sondern dem deutschen Aufenthaltsgesetz.

Die Freizügigkeitsrichtlinie und somit die deutsche Folgeregelung Freizügigkeitsgesetz/EU gilt nur für Unionsbürger und deren Familienangehörige, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als der ihrer Staatsangehörigkeit ansässig sind. Das können Sie auch nachlesen in § 1 Freizügigkeitsgesetz/EU.

Einzige Ausnahme davon ist nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für den Fall, dass Sie sich in einem anderen EU Mitgliedstaat sich niedergelassen hätten und nach einer Weile im dortigen Staat mit Ihrer Ehefrau (in der Regel drei Monate) zurück nach Deutschland kommen. Dann würde Ihre Ehefrau die von Ihnen erwähnte Aufenthaltskarte erhalten können.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=149082&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=570536


Allerdings das ist in Ihrem Fall nicht möglich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2019 | 16:37

Gemäß Veröffentlichung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge müsste meine Frau keinen Sprachnachweis vor der Einreise erbringen, wenn
Ihr Ehegatte Deutscher ist und er zuvor durch einen längeren Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat von seinem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat.
Ich bin Deutscher und habe über 18 Monate in Frankreich/Paris bei 2 Banken gearbeitet. Für diese Zeit bekomme ich vom französischen Staat eine monatliche , kleine bescheidene Rente..
Ist damit die Voraussetzung erfüllt, dass für meine Frau zur Erlangung des Visums, wenn sonst alle Voraussetzungen erfüllt sind, kein Sprachnachweis erforderlich ist?
Ich danke Ihnen für eine entsprechende Antwort oder muss ich eine neue Frage einstellen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Februar 2019 | 21:58

Sollte Ihre Frau Rechte aus der Freizügigkeitsrichtlinie beanspruchen können, dann muss sie in der Tat keinen Sprachnachweis erbringen. Da Sie von Ihrem Freizügigkeitsrecht in Frankreich Gebrauch gemacht haben, dann kommt das in Frage.

Allerdings ist nach meiner Meinung leider noch anzufordern, dass Sie mit Ihrer Ehefrau in Frankreich gelebt haben bzw. einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ihrem dortigen Aufenthalt und die Eheschließung. Sollte Ihr Aufenthalt in Frankreich einige Jahre in der Vergangenheit liegen, dann wird aus meiner Sicht der Sachverhalt leider immer noch nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen sein.

ANTWORT VON

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