Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider unterfällt Ihre Ehefrau nicht dem FreizügG/EU, sondern dem deutschen Aufenthaltsgesetz.
Die Freizügigkeitsrichtlinie und somit die deutsche Folgeregelung Freizügigkeitsgesetz/EU gilt nur für Unionsbürger und deren Familienangehörige, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als der ihrer Staatsangehörigkeit ansässig sind. Das können Sie auch nachlesen in § 1 Freizügigkeitsgesetz/EU.
Einzige Ausnahme davon ist nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für den Fall, dass Sie sich in einem anderen EU Mitgliedstaat sich niedergelassen hätten und nach einer Weile im dortigen Staat mit Ihrer Ehefrau (in der Regel drei Monate) zurück nach Deutschland kommen. Dann würde Ihre Ehefrau die von Ihnen erwähnte Aufenthaltskarte erhalten können.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=149082&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=570536
Allerdings das ist in Ihrem Fall nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Gemäß Veröffentlichung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge müsste meine Frau keinen Sprachnachweis vor der Einreise erbringen, wenn
Ihr Ehegatte Deutscher ist und er zuvor durch einen längeren Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat von seinem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat.
Ich bin Deutscher und habe über 18 Monate in Frankreich/Paris bei 2 Banken gearbeitet. Für diese Zeit bekomme ich vom französischen Staat eine monatliche , kleine bescheidene Rente..
Ist damit die Voraussetzung erfüllt, dass für meine Frau zur Erlangung des Visums, wenn sonst alle Voraussetzungen erfüllt sind, kein Sprachnachweis erforderlich ist?
Ich danke Ihnen für eine entsprechende Antwort oder muss ich eine neue Frage einstellen?
Sollte Ihre Frau Rechte aus der Freizügigkeitsrichtlinie beanspruchen können, dann muss sie in der Tat keinen Sprachnachweis erbringen. Da Sie von Ihrem Freizügigkeitsrecht in Frankreich Gebrauch gemacht haben, dann kommt das in Frage.
Allerdings ist nach meiner Meinung leider noch anzufordern, dass Sie mit Ihrer Ehefrau in Frankreich gelebt haben bzw. einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ihrem dortigen Aufenthalt und die Eheschließung. Sollte Ihr Aufenthalt in Frankreich einige Jahre in der Vergangenheit liegen, dann wird aus meiner Sicht der Sachverhalt leider immer noch nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen sein.