Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Zunächst möchte ich Ihnen die maßgebliche Vorschrift aus dem AufenthG nennen. § 11 AufenthG
regelt sowohl die von Ihnen angesprochene Sperrwirkung (in Abs. 1) als auch die Betretungserlaubnis (in Abs. 2).
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) 1Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. 2Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. 3Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. 4Die Frist beginnt mit der Ausreise. 5Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. 6Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.
(2) 1Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Im Falle des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
Wenn Sie möchten, dass Ihr Opa wieder nach Deutschland einreisen darf, sollten Sie deshalb einen Antrag auf Befristung der Sperrwirkung stellen (§ 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG
). Zuständig für diese Entscheidung ist grundsätzlich die Ausländerbehörde, die die Ausweisung Ihres Opas verfügt bzw. die Abschiebung vollzogen hat. Um sicherzugehen, sollten Sie einfach bei dieser Ausländerbehörde nachfragen, ob nicht eine Ausnahme von dieser Zuständigkeit besteht (dies kann sein, weil ich den Sachverhalt nicht vollständig kenne). Beachten Sie, dass die Frist gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG
schon mit der Ausreise Ihres Opas im Jahre 1982 beginnt. Sollte eine Befristung grundsätzlich möglich sein, wird diese Sperrfrist aller Voraussicht nach in der Vergangenheit abgelaufen sein. Die Anordnung der Befristung ist der Regelfall. Ob in dem von Ihnen geschilderten Fall eine Möglichkeit der Befristung besteht, kann ohne genaue Kenntnis des Falls von mir leider nicht beurteilt werden. Da Ihr Opa offensichtlich wegen eines Tötungsdeliktes verurteilt worden ist, könnte eine Befristung unter den von Ihnen angedeuteten Hintergründen der Tat schwierig werden. Ich rate Ihnen, sich unverzüglich mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen und den Antrag zu stellen. Sollte die Behörde eine Befristung ablehnen, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der genauen Überprüfung der Angelegenheit beauftragen.
Wenn eine Befristung erfolgt, können Sie Ihren Opa erneut zu einem Besuch einladen. Die Sperrwirkung ist dann kein Hindernis mehr.
Gemäß § 11 Abs. 2 kann eine Betretungserlaubnis für einen kurzfristigen Aufenthalt erteilt werden. Allerdings werden diesbezüglich sehr hohe Anforderungen gestellt („zwingende Gründe“). Eine solche Ausnahme wird z.B. erteilt, wenn der Ausgewiesene dringend an einem inländischen Prozess teilnehmen muss.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantragt zu haben. Bei Bedarf können Sie selbstverständlich gerne eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Gründen,
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
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Bedank mich schon mal im Voraus.
Kann es sicher sein, dass er wegen einem Tötungsdeliktes verurteilt worden ist ? Auch wenn er nicht mehr Unzurechnungsfähig war ? PS: (Mein Vater war zwar im Koma aber lebt heute noch)
Wenn aber mein Opa wegen einem Tötungsdelikt verurteilt worden ist, gibt es doch gar keine Befristung ! Also wäre dann der Antrag auf Befristung der Sperrwirkung umsonst ?
Ist es dann nicht sinnvoller den Antrag auf Betretenserlaubnis zu stellen ? Reicht bei diesem Antrag die Begründung von z.B einer Verlobungsfeier oder Hochzeit ?
Bei welchem Antrag werden nun die Abschiebungskosten fällig ?
Muss man den Antrag komplett neu verfassen oder gibt es bei solchen Angelegenheiten auch Vordrucke ?
bitte um die Beantwortung aller gestellten Fragen, da ich sonst den Zusammenhang nicht verstehe.
Bedanke mich im Voraus
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
selbst wenn Ihr Opa wegen eines Tötungsdelikts verurteilt worden sein sollte (was ich ohne die Akte nicht beurteilen kann), kann dennoch die Befristung erteilt werden. Ein Tötungsdelikt ist grundsätzlich keiner der in § 11 Abs. 1 S. 5 aufgezählten Tatbestände.
Deshalb sollten Sie den Antrag auf Befristung der Sperrwirkung stellen.
Eine Hochzeit oder Verlobungsfeier kann u.U. für die Betretungserlaubnis ausreichen, wenn es um die Hochzeit von nahen Angehörigen z.B. geht. Sie können dies also versuchen, ausgeschlossen ist es nicht.
Ob Sie vorher die Abschiebungskosten zahlen müssen, hängt immer auch von den Umständen des Einzelfalls ab. Setzen Sie sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung und fragen Sie den Sachbearbeiten, ob er in Ihrem Fall die Befristung von der Begleichung der Abschiebungskosten abhängig machen wird. Ob es für diese Angelegenheit bei Ihrer Ausländerbehörde Vordrucke gibt, erfragen Sie bitte auch direkt bei der Behörde. Sie sollten in jedem Fall einen persönlichen Termin vor Ort vereinbaren, um alle offenen Fragen zu klären.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen nicht im Einzelnen sagen kann, wie die Erfolgsaussichten genau stehen, weil ich den der Auslieferung zugrunde liegenden Sachverhalt überhaupt nicht kenne (den Sie ja auch nicht genau kennen).
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt