Guten Tag liebes Gemeindemitglied :-),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme.
In der Regel ist für einen Vertragsschluss keinerlei Form vorgesehen, so dass ein Vertrag sowohl schriftlich, aber auch mündlich geschlossen werden kann.
Ein Vertrag kann aber auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten und in wenigen Fällen sogar durch Schweigen geschlossen werden.
Wenn Sie und der Sporthallenbetreiber z. B. Kaufleute sind und Ihr "Angebot" bereits als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu qualifizieren wäre, so würde durch das Schweigen hierauf schon ein Vertrag zustande kommen.
Das bloße bezahlen von Rechnungen stellt zwar grundsätzlich kein Anerkenntnis für eine rechtlichen Verpflichtung für die Zukunft dar, BGH, 11.11.2008, Az.: VIII ZR 265/07, hier in Ihrem Fall wurden jedoch zum einen mehrere Rechnungen bezahlt und zum anderen auch Ihre Leistungen in Anspruch genommen, so dasss hier der Vertrag konkludent zustande gekommen sein dürfte.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme.
In der Regel ist für einen Vertragsschluss keinerlei Form vorgesehen, so dass ein Vertrag sowohl schriftlich, aber auch mündlich geschlossen werden kann.
Ein Vertrag kann aber auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten und in wenigen Fällen sogar durch Schweigen geschlossen werden.
Wenn Sie und der Sporthallenbetreiber z. B. Kaufleute sind und Ihr "Angebot" bereits als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu qualifizieren wäre, so würde durch das Schweigen hierauf schon ein Vertrag zustande kommen.
Das bloße bezahlen von Rechnungen stellt zwar grundsätzlich kein Anerkenntnis für eine rechtlichen Verpflichtung für die Zukunft dar, BGH, 11.11.2008, Az.: VIII ZR 265/07, hier in Ihrem Fall wurden jedoch zum einen mehrere Rechnungen bezahlt und zum anderen auch Ihre Leistungen in Anspruch genommen, so dasss hier der Vertrag konkludent zustande gekommen sein dürfte.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt