Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Fahrtkosten des Handwerkers zur Durchführung der Wartung gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten.
2.
Die Auffassung des Mieters ist also unzutreffend.
Dass die Kosten für die An- und Abfahrt zu den Kosten der Wartung gehört hören, ist auch logisch: Schließlich muss der Handwerker zum Objekt gelangen. Daher sind die Fahrtkosten Bestandteil der Wartung.
Nicht umlagefähig sind dagegen Kosten für die Instandsetzung.
3.
Selbst im Rahmen einer Wartung können Kleinteile, die in der Rechnung auftauchen, auf den Mieter umgelegt werden. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Hallo,
vielen Dank. In dem Zusammenhang ist auch noch offen, dass nur 3 Monate das Mietverhältnis in 2018 bestand und die Wartung direkt nach ihrem Einzug stattfand. In 2019 wird ja wieder eine Wartung stattfinden und ich rechne nach Kalenderjahr ab. Kann ich hier die Summe der Wartung auf die 3 Monate in 2018 verteilen oder muss ich auf 12 Monate runterbrechen und verliere die Restsumme? Oder wie ist hier die Sachlage ?
Danke.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Nachfragefunktion dient dazu, evt. Unklarheiten auszuräumen. Hier stellen Sie aber eine vollkommen neue Frage, die von der Nachfragefunktion nicht umfasst ist.
2.
Kurz zur Sache: Ich würde entsprechend auf drei Monate aufteilen und den verbleibenden Betrag auf den Nachmieter umlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt