Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne summarisch beantworte.
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses aus § 109 GewO. Dies gilt auch bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit.
Der Anspruch erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses (vgl. LAG Düsseldorf, Az.: 8 S 177/63, v. 14.05.63, LAG Köln, Az.: 4 Sa 1485/00, v. 30.03.01).
Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Da Sie das Zeugnis mehrmals angemahnt haben, rate ich zu einer kürzeren Frist. 10-14 Tage sind völlig ausreichend.
Gleichzeitig empfehle ich, sich schon jetzt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Falle des Eintritts von Schäden durch die verspätete Zeugniserstellung vorzubehalten.
Sollten Sie kein Zeugnis erhalten, sollten Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen. Da Ihnen der Anspruch gesetzlich zusteht, haben Sie gute Aussichten.
In Tarifverträgen können allerdings sog. Ausschlussfristen geregelt sein. Diese können beinhalten, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von 2 Monaten ab Fälligkeit beziehungsweise innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden müssen und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten einzuklagen sind.
Dazu kann ich allerdings aufgrund der vorliegenden Informationen keine Aussage treffen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung weiterhelfen. Für eine weitere Beratung / Vertretung oder Zeugnisüberprüfung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne summarisch beantworte.
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses aus § 109 GewO. Dies gilt auch bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit.
Der Anspruch erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses (vgl. LAG Düsseldorf, Az.: 8 S 177/63, v. 14.05.63, LAG Köln, Az.: 4 Sa 1485/00, v. 30.03.01).
Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Da Sie das Zeugnis mehrmals angemahnt haben, rate ich zu einer kürzeren Frist. 10-14 Tage sind völlig ausreichend.
Gleichzeitig empfehle ich, sich schon jetzt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Falle des Eintritts von Schäden durch die verspätete Zeugniserstellung vorzubehalten.
Sollten Sie kein Zeugnis erhalten, sollten Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen. Da Ihnen der Anspruch gesetzlich zusteht, haben Sie gute Aussichten.
In Tarifverträgen können allerdings sog. Ausschlussfristen geregelt sein. Diese können beinhalten, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von 2 Monaten ab Fälligkeit beziehungsweise innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden müssen und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten einzuklagen sind.
Dazu kann ich allerdings aufgrund der vorliegenden Informationen keine Aussage treffen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung weiterhelfen. Für eine weitere Beratung / Vertretung oder Zeugnisüberprüfung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt