Wann sind nicht geleistete Hausgeldzahlungen verjährt ?

| 18. August 2006 20:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:48
Dem BGH Urteil vom 24.6.2005 V ZR 350/03 ist zu entnehmen, dass für monatliche Hausgeldzahlungen bereits der 31.12. des Zahlungsjahres der Verjährungsbeginn ist.

Nicht geleistete Hausgeldzahlungen aus dem Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2002 verjähren somit zum 31.12.2005.

Demnach könnten in 2006 aus einer in 2003 beschlossenen WEG Abrechnung für 2002 nur noch die über dem Soll-Hausgeld ( wie im Wirtschaftsplan für 2002 beschlossen) liegenden Nachzahlungen in 2006 geltend gemacht werden, weil die Verjährung für die nicht geleisteten Vorauszahlungen bereits zum 31.12.2005 erfolgt ist.

Soll-Zahlung Hausgeld für 2002 : 12*100=1200€
Ist-Zahlung in 2002 : 6*100= 600€

WEG Abrechnung für das Jahr 2002 in 2003 beschlossen ergibt:

Abrechnungsbetrag : 1250 €
geleistete Vorauszahlungen: 600 € (600 € wurden nicht bezahlt)

Nachzahlung : 650 €

Die hohe Nachzahlung resultiert aus den 6 * 100 € in 2002 nicht gezahlten Vorauszahlungen, die nach dem BGH-Urteil an sich zum 31.12.2005 verjährt waren. Die eigentliche Nachzahlung beträgt an sich nur 50 €.

Gefordert werden vom Verwalter aber 650 € mit der Begründung, dass die Abrechnung erst in 2003 erfolgt ist und somit die 650 € erst Ende 2006 verjähren. Das steht meiner Meinung aber im Widerspruch zu obigem BGH-Urteil, wonach die in der Abrechnung angemahnten 600 € eigentlich eine eigene selbständige Forderung aus 2002 darstellen, die in der Abrechnung 2003 wie ein offner Posten angemahnt wird.

Was muss ich nun tatsächlich Zahlen, 650 oder 50 € ?







18. August 2006 | 20:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach h.M. werden Sie nur die Abrechnungsspitze von € 50,00 zu zahlen haben.

RA Horst Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Auflage 2004, schreibt dazu:

Zu einem unterschiedlichen Lauf der Verjährungsfrist kommt es hinsichtlich der geschuldeten Hausgeldvorauszahlungen nach Wirtschaftsplan einerseits und der Abrechnungsschuld aus genehmigter Jahresabrechnung andererseits dann, wenn man mit der h. M. im Abrechnungsgenehmigungsbeschluss nur im Umfange der Abrechnungsspitze eine Novation sieht, mithin der Wirtschaftsplan i. Ü. Rechtsgrundlage bleibt, weil der nachfolgende Abrechnungsgenehmigungsbeschluss insoweit nur bestätigende, verstärkende Rechtswirkung entfaltet. Dies hätte zur Folge, dass Hausgeldvorschussansprüche des Jahres 2003 i. d. R. zum 31. 12. 2006 verjähren, während der Anspruch auf Zahlung der Abrechnungsspitze der im Jahre 2004 genehmigten Jahresabrechnung 2003 erst zum 31. 12. 2007 verjährt.

Übertragen auf Ihren Fall bedeutet dies, daß Grundlage für die Zahlung der € 600 der Wirtschaftsplan bleibt, der Sie zu Vorschußzahlungen verpflichtet. Diese sind mithin verjährt, so daß allein die Abrechnungsspitze von € 50 als unverjährte Forderung bestehen bleibt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 20. August 2006 | 19:58

Widerspricht Ihrer Darstellung nicht das Urteil des OLG Hamm 15 W 48/03 vom 08.07.2003, das allerdings zeitlich vor dem BGH-Urteil liegt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. August 2006 | 15:48

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Entscheidung des OLG Hamm steht dem in der Tat entgegen. Wie Sie aber selbst festgestellt haben, datiert die Entscheidung des BGH aber zu einem späteren Zeitpunkt, so daß fraglich ist, ob das OLG Hamm heute erneut so entscheiden würde.

Da sich der BGH offenbar mit der Frage der unterschiedlichen Verjährungsfristen konkret noch nicht befasst hat, ist absolute Rechtssicherheit leider nicht gegeben. Es besteht leider in der Tat das Risiko, daß Sie, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, an ein Gericht geraten, welches die Forderung entgegen der oben stehenden Auffassung vollumfänglich als nicht verjährt ansieht.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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