Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach h.M. werden Sie nur die Abrechnungsspitze von € 50,00 zu zahlen haben.
RA Horst Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Auflage 2004, schreibt dazu:
Zu einem unterschiedlichen Lauf der Verjährungsfrist kommt es hinsichtlich der geschuldeten Hausgeldvorauszahlungen nach Wirtschaftsplan einerseits und der Abrechnungsschuld aus genehmigter Jahresabrechnung andererseits dann, wenn man mit der h. M. im Abrechnungsgenehmigungsbeschluss nur im Umfange der Abrechnungsspitze eine Novation sieht, mithin der Wirtschaftsplan i. Ü. Rechtsgrundlage bleibt, weil der nachfolgende Abrechnungsgenehmigungsbeschluss insoweit nur bestätigende, verstärkende Rechtswirkung entfaltet. Dies hätte zur Folge, dass Hausgeldvorschussansprüche des Jahres 2003 i. d. R. zum 31. 12. 2006 verjähren, während der Anspruch auf Zahlung der Abrechnungsspitze der im Jahre 2004 genehmigten Jahresabrechnung 2003 erst zum 31. 12. 2007 verjährt.
Übertragen auf Ihren Fall bedeutet dies, daß Grundlage für die Zahlung der € 600 der Wirtschaftsplan bleibt, der Sie zu Vorschußzahlungen verpflichtet. Diese sind mithin verjährt, so daß allein die Abrechnungsspitze von € 50 als unverjährte Forderung bestehen bleibt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Widerspricht Ihrer Darstellung nicht das Urteil des OLG Hamm 15 W 48/03 vom 08.07.2003, das allerdings zeitlich vor dem BGH-Urteil liegt ?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Entscheidung des OLG Hamm steht dem in der Tat entgegen. Wie Sie aber selbst festgestellt haben, datiert die Entscheidung des BGH aber zu einem späteren Zeitpunkt, so daß fraglich ist, ob das OLG Hamm heute erneut so entscheiden würde.
Da sich der BGH offenbar mit der Frage der unterschiedlichen Verjährungsfristen konkret noch nicht befasst hat, ist absolute Rechtssicherheit leider nicht gegeben. Es besteht leider in der Tat das Risiko, daß Sie, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, an ein Gericht geraten, welches die Forderung entgegen der oben stehenden Auffassung vollumfänglich als nicht verjährt ansieht.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt