24. Februar 2019
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12:47
Antwort
vonRechtsanwalt Georg Schohl
Kaiserstr. 18
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E-Mail: ra_schohl@rechtsanwaelte-kerstgens.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie es schon schildern, kommt ein Kaufvertrag grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien im Sinne von Angebot und Annahme zustande. Erforderlich ist also ein rechtlich verbindlicher Vorschlag einer Partei (Angebot), dem die andere Partei vorbehaltslos zustimmt (Annahme). Das Angebot muss den Inhalt des Vertrags so genau bestimmen, dass der Vertrag durch bloße Zustimmung der anderen Partei zustande kommen kann. Beim Kaufvertrag genügen dazu in der Regel die Angabe des Kaufgegenstands und des Kaufpreises.
Beim Online-Shop (oder auch in einem Zeitungsinserat oder beim Ausstellen und Präsentieren von Waren in jedem SB-Laden) ist dies zwar prinzipiell genauso, jedoch mit einem wesentlichen Unterschied:
Die "Angebote" des Verkäufers im Online-Shop sind nicht schon als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen, sondern nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, die sog. inventatio ad offerendum.
Es fehlt hier beim Verkäufer zunächst noch der sog. Rechtbindungswille. Dieser entscheidet darüber, ob eine Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages (Angebot) oder eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (inventatio ad offerendum) vorliegt.
Grund ist, dass derjenige, der seine Ware ausstellt, selbst festlegen möchte mit wem er einen Kaufvertrag schließt und bei einer Falschauszeichnung der Ware die Möglichkeit haben möchte, den Vertrag zu den Bedingungen der Falschauszeichnung nicht abschließen zu müssen.
Daher gilt hier, dass das Anbieten der Ware im Online-Ship zunächst nur eine inventatio ad offerendum darstellt. Das Legen der Ware in den Einkaufwagen und die Bestellung durch den Käufer sind das eigentliche Angebot, welches vom Verkäufer noch nicht mit der Eingangs- oder Empfangsbestätigung, sondern tatsächlich erst mit der Auftragsbestätigung oder Versand der Ware (verbindlich) angenommen wird. Erst dann ist also auch der eigentliche Kaufvertrag zustande gekommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Georg Schohl
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht