Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Was nun nicht klar ist, ob tatsächlich ein Beschluss gefasst wurde. Da dieser für die Maßnahme wohl erforderlich sein dürfte, gehe ich hiervon aus.
Dann ist der Verwalter gem. § 27 I Nr. 1 WEG zur Durchführung verpflichtet. Dies gilt auch für Beschlüsse, die zwar vereinbarungswidrig oder anfechtbar sind, aber nicht für ungültig erklärt sind (BayObLG WuM 1990, 366). Nur der nichtige Beschluss darf nicht ausgeführt werden.
Sofern der Verwalter eine – i. E. wohl unzutreffende Rechtsauffassung vertritt – ist dies wohl rechtlich nicht zu verbieten. Allerdings stellt sih nach Ihrer Schilderung die Frage nach der Abberufung des Verwalters.
Mit der zitierten Literatur halte ich den Putz auch für Sondereigentum, wie z. B. Estrich auch (BayObLG NJW-RR 1994, 598).
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung – da ich jedoch erst ab Montag Nachmittag wieder im Büro bin, bitte ich bereits jetzt um etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Was nun nicht klar ist, ob tatsächlich ein Beschluss gefasst wurde. Da dieser für die Maßnahme wohl erforderlich sein dürfte, gehe ich hiervon aus.
Dann ist der Verwalter gem. § 27 I Nr. 1 WEG zur Durchführung verpflichtet. Dies gilt auch für Beschlüsse, die zwar vereinbarungswidrig oder anfechtbar sind, aber nicht für ungültig erklärt sind (BayObLG WuM 1990, 366). Nur der nichtige Beschluss darf nicht ausgeführt werden.
Sofern der Verwalter eine – i. E. wohl unzutreffende Rechtsauffassung vertritt – ist dies wohl rechtlich nicht zu verbieten. Allerdings stellt sih nach Ihrer Schilderung die Frage nach der Abberufung des Verwalters.
Mit der zitierten Literatur halte ich den Putz auch für Sondereigentum, wie z. B. Estrich auch (BayObLG NJW-RR 1994, 598).
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung – da ich jedoch erst ab Montag Nachmittag wieder im Büro bin, bitte ich bereits jetzt um etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt