Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
Goethestraße 14
37154 Northeim
Tel: 05551-9178697
Tel: 015140353756
Web: https://rechtsanwalt-geike.de
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-geike.de
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Grundsätzlich ist auch eine weitere Untervermietung durch einen Untermieter möglich. Hieraus ergeben sich insofern noch keine zwingenden rechtlichen Bedenken.
Ob Sie sich hier fristlos vom Vertrag lösen können, hängt vom Umfang der Beeinträchtigung ab, insbesondere wie stark die Lärm und Geruchsbelästigung sind.
Problematisch kann hier sein, dass Sie für den Umfang des Mangels und seine Erheblichkeit in einem gerichtlichen Verfahren beweispflichtig sind, also den Beweis führen müssten, dass der Mangel so schlimm war, dass Ihnen ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar war.
Wenn die Mängel erheblich sind und Ihre Vertragspartnerin auch von der Geruchsbelästigung wusste und Ihnen diesen Mangel nicht offenbart hat, so ist grundsätzlich eine Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung möglich.
Diese muss schriftlich erfolgen und sollte per EInwurfeinschreiben versendet werden, um den Zugang der Anfechtung nachzuweisen.
Bei erfolgreicher Anfechtung wäre der Vertrag von Anfang an nichtig.
Zudem sollte der Vertrag auch fristlos gekündigt werden. Hierbei sollte ebenfalls schriftlich auf den Kündigungsgrund Bezug genommen werden und ein Einwurfeinschreiben verwendet werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt
Hallo,
Ja das eine weitere Untervermietung möglich ist, ist mir bewusst. Allerdings steht im Mietvertrag: Mietverhältniss zwischen Mieter (Sie) und Untermieter (Ich). Nun ist das doch schon missverständlich da ich ja eigentlich der mieter bin und sie meine vermieterin. Die Geruchsbelästigung ist da. Allerdings betrifft die hauptsächlich das Bad. Das sie davon wusste hat sie ja in einer Nachricht bestätigt. Das ist arglistige Täuschung. Spielt es dabei eine entscheidende rolle wie stark die Geruchsbelästigung ist? Die Täuschung ihrerseits ist ja Fakt.
Der Mietvertrag begann am 5.7. Und endet am 30.8. Die Miete ist im Mietvertrag pro Monat festgesetzt. Somit kann ich diese 5 Tage ja definitiv anteilig von der Miete abziehen oder?
Sie besteht auf die komplette Miete und meint sonst schaltet sie einen Anwalt ein. Die Miete beträgt 400€. Wegen so einem geringen Betrag würde es doch nicht vor Gericht kommen oder?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt.
Die ggf vorliegende Falschbezeichnung ist rechtlich nicht von Belang, da ja unstreitig sein dürfte, wie der Vertrag auszulegen ist.
Die Stärke der Geruchsbelästigung spielt eine Rolle, da der Mangel für die Kündigung so stark sein müsste, dass Ihnen eine weitere Anmietung aufgrund des Mangels unzumutbar sein müsste.
Für die Anfechtung ist die Stärke der Geruchsbelästigung relevant, da ein offenbarungspflichtiger Mangel vorliegen müsste, der Ihnen verschwiegen würde. Der Mangel muss also so stark sein, dass die andere Seite Sie ohne eigene konkrete Nachfragen hierauf hätte aufmerksam machen müssen.
Grundsätzlich kann auch für geringe Beträge wie hier das Amtsgericht bemüht werden, dies ist nicht ausgeschlossen. Nur eine Berufung wäre dann in der Regel nicht mehr möglich, da der Streitwert unter 600 € ist.
Bezüglich der Höhe der Mietforderung kommt es auf die konkrete Formulierung im Mietvertrag an.
Gerne können Sie mir diesen per Mail an kanzlei@rechtsanwalt-geike.de zukommen lassen, dann kann ich meine Antwort entsprechend ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt