WG Untermietverhältnis Kautionsfälligkeit

| 12. März 2021 05:31 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Eine Studentin, Frau W. hat vor 2 Jahren einen Untermietvertrag mit einem Hauptmieter einer WG,
Herrn N. (2er WG) geschlossen und eine Kaution i.H. 550 Euro an den Hauptmieter bezahlt.
Der Hauptmieter hat jetzt gekündigt.
Die Studentin hat ihrerseits jetzt vor in dem Mietvertragsverhältnis mit der Hauptvermieterin,
zukünftig als Hauptmieter zu gelten und übernimmt auch die Pflicht einer Kautionszahlung an die Hauptvermieterin. Dafür braucht sie ihr Geld der Kaution vom Hauptmieter der gekündigt hat.
Wann ist die Kaution vom ausscheidenden Hauptmieter fällig wenn nach Kündigungstermin kein
Vertragsverhältnis mehr mit dem Hauptmieter besteht? Er beruft sich auf den Untermietvertrag der bei Beendigung des Untermietvertrages eine 6 Monate Frist zur Rückzahlung vereinbart wurde.
Hier wird aber nicht der Untermietvertrag durch die Studentin beendet sondern der Hauptmietvertrag
durch den Hauptmieter.
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Untermietvertrag endet in dem Moment, in dem auch der Hauptmietvertrag endet. Wenn in dem Untermietvertrag 6 Monate nach Beendigung des Untermietvertrags steht, dann ist die Kaution 6 Monate nach Beendigung des Hauptmietvertrags fällig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2021 | 06:51

Sehr geehrter Herr Müller,

mit welcher Begründung soll die Kaution in voller Höhe 6 Monate nach Ende der Mietzeit einbehalten
werden dürfen, wenn die Studentin mit Übernahme des Hauptmietvertrages für sämtliche Schäden
gegenüber der Hauptvermieterin haftet?

Faktisch kann die Hauptvermieterin doch Schadenersatzforderungen aus dem Mietverhältnis ab
Übernahme direkt an die neue Hauptmieterin stellen.

Ein Zurückbehaltungsrecht der Kaution bedingt doch eine Sicherheit für mögliche Forderungen zu decken
die gar nicht mehr vorhanden sind. Nebenkosten/Betriebskosten waren im letzten Jahr ca. 50 Euro
Unterdeckung.

Nach Erstellung eines Auszugsprotokolls mit Schadendokumentation sollte die Kaution doch fällig sein.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2021 | 07:11

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Hauptvermieterin kann aus dem neuen Hauptmietvertrag nur Forderungen wegen solcher Schäden stellen, die während der Laufzeit des neuen Hauptmietvertrags entstanden sind.

Forderungen aus Schäden, die während der Laufzeit des alten Hauptmietvertrags entstanden sind, kann sie nur gegen den alten Hauptmieter stellen.

Der alte Hauptmieter kann Forderungen gegen die bisherige Untermieterin für alle Schäden stellen, die während der Laufzeit des Untermietvertrags von der bisherigen Untermieterin verursacht wurden.

Neben den offensichtlichen Schäden sind noch verdeckte Schäden denkbar. Dies sind Schäden, die zwar während der Vertragslaufzeit entstanden sind, aber bei Erstellung des Protokolls nicht bemerkt wurden und erst später entdeckt werden. Auch für diese Schäden haftet die Kaution. Die Ersatzansprüche wegen dieser Schäden verjähren erst 6 Monate nach der Herausgabe der Mietsache.

Wenn die Hauptvermieterin innerhalb der 6 Monatsfrist Schäden entdeckt, die während der Laufzeit des Untermietvertrags von der bisherigen Untermieterin verursacht wurden, lässt sie sich diese Schäden vom bisherigen Hauptmieter ersetzen und der holt sich das Geld von seiner bisherigen Untermieterin zurück.

N und W hätten die Möglichkeit gehabt, bei Abschluss des Untermietvertrags eine frühere Fälligkeit der Kaution für den Fall zu vereinbaren, dass das Untermietverhältnis durch Beendigung des Hauptmietverhältnisses beendet wird. Das haben die nicht gemacht, also gilt dass, was im Untermietvertrag vereinbart wurde. Das sind die 6 Monate.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 14. März 2021 | 05:43

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Die Frage und Nachfrage wurden vollständig beantwortet.
Dafür bedanke ich mich."