8. März 2007
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12:01
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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grundsätzlich ist es nach § 25 WEG möglich, das sogenannte "Kopfprinzip" abweichend von den Miteigentumsanteilen zu vereinbaren.
Allerdings muss diese Änderung im Grundbuch eingetragen werden, damit sie auch gegenüber Rechtsnachfolgern (wie hier) verbindlich ist (LG Frankfurt/Main ZMR 1989, 351).
Ist dieses geschehen, ist der Beschluss nicht nichtig.
Ist dieses nicht geschehen, sollte dann in der nächsten Eigentümerversammlung dieses als Tagesordnungspunkt geregelt werden. Kommt es zu einer Kampfanstimmung und Sie unterliegen, muss dann innerhalb von vier Wochen die gerichtliche Klärung beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle