16. Oktober 2007
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18:18
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Frage, ob ein Wohnmobil als PKW zu behandeln ist, ist umstritten und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Unter Aufhebung von amts- und landgerichtlichen Urteilen hat z.B. das Bayerische Oberste Landesgericht am 06.02.1992 entschieden, dass auf öffentlichem Verkehrsgrund ein Wohnmobil auf einem Parkplatz mit dem Zusatzschild "Nur für Pkw" nicht abgestellt werden darf, auch wenn es bei einem Gesamtgewicht von weniger als 2,8 t bei der Bemessung der Kfz-Steuer als Pkw zu behandeln ist. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ein Personenkraftwagen der Beförderung von Personen dient und alle anderen Funktionen demgegenüber völlig in den Hintergrund treten. Dagegen kommt bei einem Wohnmobil neben der Möglichkeit, Personen zu befördern, der Eignung entscheidende Bedeutung zu, sich darin aufzuhalten und - wenn auch regelmäßig nicht auf Dauer - darin zu wohnen. Diese bei einem Wohnmobil im Vordergrund stehende Funktion bedingt es, dass Wohnmobile in der Regel deutlich größere Ausmaße aufweisen als ein üblicher Pkw. Dies gilt insbesondere für die Höhe, die in der Regel von einem Pkw auch nicht annähernd erreicht wird. Es könne deshalb – so das Gericht - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Abstellen von Wohnmobilen nicht mehr stört als das von Personenkraftwagen. Der Senat hat aus diesen Gründen das Abstellen eines Wohnmobils in einem wie hier engen Hofraum, der zugleich als Zufahrt zu Garagen dient, nicht als ordnungsmäßigen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums angesehen. Länge und Breite waren für das Gericht nicht unbedingt ausschlaggebend.
Es kann jedoch in Ihrem Einzelfall eine andere Beurteilung möglich sein, weil es bei dieser Entscheidung um einen besonders engen Hof gegangen ist. Die Wohnungseigentümerversammlung kann zudem beschließen, dass das Abstellen von Wohnmobilen auf dem Gemeinschaftsgrund möglich ist, was Sie beantragen sollten. Bis dahin könnte der Gegner im Recht sein und von Ihnen die Entfernung des Wohnmobils verlangen können.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und der weiteren Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen und hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt