Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben an dem Garten(anteil) zwar ein Sondernutzungsrecht, jedoch kein Sondereigentum. Der Garten bleibt trotz Ihres Sondernutzungsrechts Gemeinschaftseigentum.
Das dauerhafte Aufstellen eines Riesentrampolins im Garten, auch wenn das Spielgerät nur dauerhaft über die Sommermonate aufgestellt werden soll, stellt eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Sofern das Trampolin fest im Boden verankert ist, handelt es sich evtl. sogar um eine bauliche Veränderung.
Ein Riesentrampolin in einem Gartenanteil von ca. 70 m2 könnte u. U. wirklich als zu groß angesehen werden, da es das Erscheinungsbild des Gartens doch erheblich verändert. Selbst wenn es sich evtl. noch nicht um eine bauliche Veränderung des Gartens handelt, dürfte eine erhebliche Veränderung und ggf. Beeinträchtigung des Gartens schon durch die dominante Größe des Trampolins vorliegen vorliegen..
Daher ist zum dauerhaften Aufstellen eines Riesentrampolins im Garten, selbst wenn Sie an einem Gartenteil das Sondernutzungsrecht haben, ein einstimmiger Beschluss der WEG, also aller Eigentümer, notwendig. Nur wenn das Trampolin für einen kurzen oder einmaligen Zweck aufgestellt werden soll, reicht u. U. ein Mehrheitsbeschluss der WEG aus. Ganz ohne Beschluss der WEG dürfte das Aufstellen des Trampolins nicht zulässig sein. Das Einverständnis der Mieter im Haus reicht hier ebenso wenig wie die - wahrscheinlich - mündliche Zustimmung eines Eigentümers aus.
Ich vermute nach Ihrer Schilderung, dass es zum Aufstellen des Trampolins keinen Beschluss der WEG gibt. Insoweit kann grds. die Entfernung des Trampolins verlangt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die betreffende Eigentümer nicht selbst im Haus wohnt, da es hier um eine Angelegenheit der WEG geht, deren Mitglied sie auf jeden Fall ist.
Zudem dürfen bei der Benutzung des Trampolins keine erheblichen Beeinträchtigungen der übrigen Eigentümer oder deren Mieter eintreten. Können die Kinder beim Benutzen des Trampolins in eine fremde Wohnung schauen und fühlen sich die Bewohner dadurch gestört, kann die Unterlassung verlangt werden
Damit das Trampolin im Garten stehen bleiben darf, muss also ein Beschluss der WEG herbeigeführt werden. Derzeit gehe ich davon aus, dass hier wohl ein einstimmiger Beschluss notwendig ist.
Beschließt die WEG, dass das Trampolin im Garten aufgestellt werden darf, müssen Sie Ihre Mieter ferner darauf hinweisen, dass durch die Benutzung des Trampolins die anderen Hausbewohner nicht beeinträchtigt werden dürfen. Halten sich Ihre Mieter nicht daran, könnte es notwendig werden, dass Sie den Mietern das Aufstellen oder die Nutzung des Trampolins sogar untersagen müssen.
Ihre Mieter selbst können hier also erst einmal gar nichts unternehmen, da ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeigeführt werden muss. Sie sollten daher bei der nächsten Eigentümerversammlung diesen Punkt auf die Tagesordnung setzen lassen. Bis dahin sollten Sie, damit die Lage nicht eskaliert, Ihre Mieter anweisen, das Trampolin, soweit möglich, abzubauen und nicht mehr zu nutzen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und hoffe, dass ich Frage verständlich beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben an dem Garten(anteil) zwar ein Sondernutzungsrecht, jedoch kein Sondereigentum. Der Garten bleibt trotz Ihres Sondernutzungsrechts Gemeinschaftseigentum.
Das dauerhafte Aufstellen eines Riesentrampolins im Garten, auch wenn das Spielgerät nur dauerhaft über die Sommermonate aufgestellt werden soll, stellt eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Sofern das Trampolin fest im Boden verankert ist, handelt es sich evtl. sogar um eine bauliche Veränderung.
Ein Riesentrampolin in einem Gartenanteil von ca. 70 m2 könnte u. U. wirklich als zu groß angesehen werden, da es das Erscheinungsbild des Gartens doch erheblich verändert. Selbst wenn es sich evtl. noch nicht um eine bauliche Veränderung des Gartens handelt, dürfte eine erhebliche Veränderung und ggf. Beeinträchtigung des Gartens schon durch die dominante Größe des Trampolins vorliegen vorliegen..
Daher ist zum dauerhaften Aufstellen eines Riesentrampolins im Garten, selbst wenn Sie an einem Gartenteil das Sondernutzungsrecht haben, ein einstimmiger Beschluss der WEG, also aller Eigentümer, notwendig. Nur wenn das Trampolin für einen kurzen oder einmaligen Zweck aufgestellt werden soll, reicht u. U. ein Mehrheitsbeschluss der WEG aus. Ganz ohne Beschluss der WEG dürfte das Aufstellen des Trampolins nicht zulässig sein. Das Einverständnis der Mieter im Haus reicht hier ebenso wenig wie die - wahrscheinlich - mündliche Zustimmung eines Eigentümers aus.
Ich vermute nach Ihrer Schilderung, dass es zum Aufstellen des Trampolins keinen Beschluss der WEG gibt. Insoweit kann grds. die Entfernung des Trampolins verlangt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die betreffende Eigentümer nicht selbst im Haus wohnt, da es hier um eine Angelegenheit der WEG geht, deren Mitglied sie auf jeden Fall ist.
Zudem dürfen bei der Benutzung des Trampolins keine erheblichen Beeinträchtigungen der übrigen Eigentümer oder deren Mieter eintreten. Können die Kinder beim Benutzen des Trampolins in eine fremde Wohnung schauen und fühlen sich die Bewohner dadurch gestört, kann die Unterlassung verlangt werden
Damit das Trampolin im Garten stehen bleiben darf, muss also ein Beschluss der WEG herbeigeführt werden. Derzeit gehe ich davon aus, dass hier wohl ein einstimmiger Beschluss notwendig ist.
Beschließt die WEG, dass das Trampolin im Garten aufgestellt werden darf, müssen Sie Ihre Mieter ferner darauf hinweisen, dass durch die Benutzung des Trampolins die anderen Hausbewohner nicht beeinträchtigt werden dürfen. Halten sich Ihre Mieter nicht daran, könnte es notwendig werden, dass Sie den Mietern das Aufstellen oder die Nutzung des Trampolins sogar untersagen müssen.
Ihre Mieter selbst können hier also erst einmal gar nichts unternehmen, da ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeigeführt werden muss. Sie sollten daher bei der nächsten Eigentümerversammlung diesen Punkt auf die Tagesordnung setzen lassen. Bis dahin sollten Sie, damit die Lage nicht eskaliert, Ihre Mieter anweisen, das Trampolin, soweit möglich, abzubauen und nicht mehr zu nutzen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und hoffe, dass ich Frage verständlich beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin