WEG-Recht: Gebäudehaftpflicht auch auf Sondernutzungsareal /Garten?

16. August 2020 23:19 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Haftung für Sturmschäden bei mutmaßlich höherer Gewalt in einer WEG.

Die WEG eines Doppelhauses hat mittels Teilungserklärung den das Haus umgebenden Garten in Flächen nach a) Nutzungsflächen des Gemeinschaftseigentums, und b) den restlichen Teil nach Miteigentumsanteilen je zur Sondernutzung dem einen Miteigentümer A und dem Miteigentümer B aufgeteilt.
Auf dem zur Sondernutzung ausgewiesenen Gartenteil des Miteigentümers B hat ein Baum einen Sturmschaden verursacht, so dass die Feuerwehr in einem Notfalleinsatz einen Ast aus der Baumkrone entfernen musste, um Lebensgefahr für Passanten im öffentlichen Raum auszuschließen.
Es besteht eine Grundstückshaftpflicht- und Gebäudeversicherung einschließlich Sturmschäden, für die die WEG insgesamt Prämien zahlt, die nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden.
Wer hat den Feuerwehreinsatz zu zahlen? Miteigentümer B oder die Versicherung der WEG?

17. August 2020 | 00:58

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Es kommt auf den Inhalt der Police an, die die WEG mit der Versicherung abgeschlossen hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Sondernutzung eines Gartenareals NICHT dem § 3 WEG (Sondereigentum) unterfällt, sondern § 15 WEG. Somit primär nicht der Eigentümerhaftung zur Gefahrenabwehr unterliegt.

Wenn die WEG diese Haftung und die Sicherungspflicht auf den Sondernutzungsberechtigten übertragen hätte und dieser in der Police mit versichert wurde, hat die Versicherung auch für den einzutreten.

Eine Verschuldenshaftung des Nutzungsberechtigten sehe ich bei höherer Gewalt nicht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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